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  • 01.12.2007 | Versicherung und Vorsorge

    Gesetzliche Rentenversicherung: Vorsicht bei der Beschäftigung von Ehegatten!

    von Rechtsanwalt Dr. Ernst Boxberg, München

    Der in der Praxis mitarbeitende Ehegatte wird rechtlich wie jeder sonstige Angestellte betrachtet und ist deshalb sozialversicherungspflichtig. Als Praxisinhaber(in) müssen Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Ihren mitarbeitenden Ehegatten zahlen. Erst wenn der Rentenfall eintritt, möglicherweise vorzeitig durch eine Berufsunfähigkeit, prüft die Rentenversicherungsanstalt, ob eine Rentenzahlungspflicht vorliegt oder nicht. Bei dieser Prüfung gelten allerdings strengere Anforderungen als bei Ihren sonstigen Angestellten, was eine Ablehnung der Rentenzahlung zur Folge haben kann. Dieser Beitrag zeigt Ihnen auf, wie Sie eine Ablehnung verhindern können.  

    Mitunternehmer erhalten keine Rentenzahlungen

    Auch wenn alle formalen Kriterien erfüllt sind, die eigentlich zu einer Rentenzahlung führen müssten: Das Rentenversicherungsrecht macht Unterschiede zwischen sonstigen Angestellten und mitarbeitenden Verwandten. Es wird davon ausgegangen, dass ein mitarbeitender Ehepartner – oder ein sonstiger mitarbeitender naher Verwandter – durch die persönliche Beziehung zum Praxis-inhaber eine andere Position bekleidet als ein normaler Angestellter. Mitarbeitende Verwandte werden daher eher als selbstständige Mitunternehmer denn als abhängige Angestellte angesehen.  

     

    Gründe für den Sonderstatus von mitarbeitenden Verwandten

    • Mitarbeitende Verwandte sind eher bemüht, den Unternehmens-inhaber über die normalen Arbeitspflichten hinaus zu unterstützen. So wird mancher mitarbeitende Ehepartner oder sonstige Verwandte zur „Seele“ des Betriebs.
    • Verantwortungsvolle Arbeiten (zum Beispiel Gehaltsabrechnung) werden eher auf mitarbeitende Verwandte als auf sonstige Angestellte übertragen.
    • Mitarbeitende Verwandte nehmen sich mehr Freiheiten heraus als sonstige Angestellte. Zwischen Ehepartnern ist der Satz „Ich gehe mal gerade einkaufen“ selbstverständlich und kein Unternehmer würde seinen Ehepartner auf seine Pflichten als Angestellter hinweisen.
    • Die sonstigen Angestellten behandeln den Ehepartner des Unternehmensinhabers in der Regel mit größerem Respekt. Hierdurch wächst automatisch die Stellung des Ehepartners oder der nahen Anverwandten in eine höhere Position.

     

    Dass sich das Arbeitsverhältnis des mitarbeitenden Ehegatten in der beschriebenen Art und Weise entwickelt, vollzieht sich nach Ansicht der Rentenversicherungsanstalt automatisch. Sie unterstellt, dass nur in wenigen Praxen eine andere Rangordnung herrscht.  

    Angestellte Ehegatten nicht anders behandeln

    Nimmt der Rentenversicherungsträger demnach die Mitunternehmerschaft des mitarbeitenden Ehegatten an, wird die Rentenzahlung abgelehnt. Dies gilt auch, wenn zum Beispiel aufgrund einer eingetretenen Berufsunfähigkeit des mitarbeitenden Ehepartners grundsätzlich eine Rentenanwartschaft besteht. Sogar wenn das Arbeitsverhältnis über Jahrzehnte zwischen den Ehepartnern bestanden hat, werden Rentenzahlungen nicht gewährt. Damit es zu keiner Verweigerung der Rentenzahlung kommen kann, sollten Sie deshalb von vornherein Folgendes beachten.