Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.12.2008 | Versicherung und Vorsorge

    Betriebliche Altersversorgung in der Zahnarztpraxis optimal umsetzen (Teil 1)

    von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH

    Seit dem 1. Januar 2002 haben alle Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG gegenüber ihrem Arbeitgeber (§ 17 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Vereinbarungen, die den Anspruch ausschließen oder einschränken, sind unzulässig – es sei denn, dies geschieht durch Tarifvertrag (§ 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG). Immer mehr Arbeitnehmer kamen seitdem auf ihren Arbeitgeber zu und fragten nach der betrieblichen Altersversorgung. Dieser Beitrag erläutert daher die Voraussetzungen und Möglichkeiten der bAV in der Zahnarztpraxis. Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten und Hinweise zur Gestaltung in der Zahnarztpraxis folgen im nächsten Heft.  

    Anspruch auf Entgeltumwandlung für die bAV

    Eine arbeitgeberfinanzierte bAV liegt grundsätzlich im alleinigen Entscheidungsbereich des Arbeitgebers, das heißt er kann selbst entscheiden, ob er eine bAV einrichtet, für die er die Finanzierung übernimmt. An dem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung kommt der Arbeitgeber jedoch nicht vorbei. Ausnahmen hiervon können in tarifvertraglichen Regelungen bestehen, die im zahnärztlichen Bereich allerdings eine untergeordnete Rolle spielen (Näheres hierzu lesen Sie im zweiten Teil dieses Beitrages in der nächsten Ausgabe).  

     

    Grundsätzlich stehen folgende fünf Durchführungswege der bAV für die Erfüllung des Rechtsanspruchs zur Verfügung: Unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage); Unterstützungskasse; Direktversicherung; Pensionskasse; Pensionsfonds. Diese Durchführungswege lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Versorgungszusage und Unterstützungskasse einerseits sowie die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) andererseits.  

     

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf einen dieser Durchführungswege einigen. Der Arbeitgeber hat jedoch ein Vorgaberecht, wenn er sich für die Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds entscheidet. Kommt keine Vereinbarung zum Durchführungsweg zustande und hat der Arbeitgeber keinen der drei Wege vorgegeben, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Die Auswahl des Lebensversicherungs-Unternehmens liegt jedoch beim Arbeitgeber (sofern die Tarifvertragsparteien keine konkreten Vorgaben machen).  

    Versorgungszusage und Unterstützungskasse