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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner bei Leistungen ausländischer Unternehmen

    | Unternehmer, die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer Werklieferungen oder sonstige Leistungen für den betrieblichen oder privaten Bereich beziehen, schulden für Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2001 beglichen werden, die Umsatzsteuer auf diese Umsätze und müssen sie - im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung - an ihr Finanzamt abführen. Dies sieht der neue § 13b Umsatzsteuergesetz vor, der durch das „Steueränderungsgesetz 2001“ eingeführt wurde. Auch Zahnärzte können von dieser Neuregelung betroffen sein, vor allem wenn sie im grenznahen Bereich ansässig sind und Renovierungen an der Praxis oder ihrem Privathaus durchführen lassen. Denn auch Zahnärzte und selbst Vermieter von Wohnraum werden umsatzsteuerlich als Unternehmer eingestuft. |