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  • · Fachbeitrag · Telematikinfrastruktur (TI)

    TI: neue Pauschalen und neue Sanktionen ab 2020

    von Dr. med. dent. Markus Heckner, Geschäftsleitung DENS GmbH, Teltow, zahnarztsoftware.de

    | Zum einen gilt seit dem 20.08.2019 eine neue Pauschalen-Vereinbarung mit geänderten Pauschalen ab 2020 für die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) bei Zahnärzten. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass all die Praxen zukünftig mit einer Honorarkürzung in Höhe von 2,5 Prozent der Kassenumsätze zu bestrafen sind, die nicht bis zum 28.02.2020 an die TI angeschlossen sein werden. So zumindest sieht es der aktuelle Entwurf des Digitale-Versorgungs-Gesetzes (DVG) vor. |

     

    Konnektor-Erstattungspauschale wird ab 2020 auf 1.380 Euro gesenkt

    Laut der zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband geschlossenen Pauschalen-Vereinbarung (Anlage 11a des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte ‒ BMV-Z) wird die seit dem 4. Quartal 2018 gültige Konnektor-Erstattungspauschale von brutto 1.547 Euro ab dem 01.01.2020 auf 1.380 Euro inklusive Umsatzsteuer gesenkt. Diese Pauschale ist dann nicht mehr nur für den einfachen VSDM-Konnektor, sondern auch für den sogenannten eHealth-Konnektor vorgesehen.

     

    Während der bereits tausendfach in Praxen stehende VSDM-Konnektor lediglich über die Funktion des Versichertenstammdatenmanagements verfügen muss, werden beim eHealth-Konnektor weit darüber hinausgehende Funktionen gefordert. Hierzu gehören QES, KOM-LE, NFDM und eMP ‒ das sind Kürzel, mit denen sich die Zahnärzteschaft bald näher auseinandersetzen muss. Solange es diese Funktionen jedoch noch nicht am Markt gibt und kein zugelassener eHealth-Konnektor existiert, darf die Praxis weiterhin einen VSDM-Konnektor bestellen. Sie sollte hierbei nur darauf achten, dass der Konnektor später mit den geforderten Funktionen nachgerüstet werden kann.