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  • 08.10.2009 | Strukturverträge

    (Neue) Einzelverträge nach § 73c SGB V - Was der Zahnarzt jetzt dazu wissen muss

    von Rechtsanwältin Sylvia Köchling, Fachanwältin für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Bereits seit dem Jahr 2004 können die Krankenkassen mit Ärzten und Zahnärzten sogenannte Einzelverträge abschließen. Der Gesetzgeber wollte mit diesen Struktur- oder Selektivverträgen die Möglichkeit eröffnen, neue organisatorische Versorgungsformen mit differenzierten Honorierungssystemen zu vereinbaren. Von dieser Möglichkeit wird auch im zahnärztlichen Bereich zunehmend Gebrauch gemacht, so aktuell mit zwei neuen Verträgen. Dieser Beitrag erläutert, was ein Strukturvertrag überhaupt ist, wie dieser zustande kommt und welche Konsequenzen damit verbunden sind.  

    Was ist die Intention des Gesetzgebers?

    In der Gesetzesbegründung zu § 73c SGB V heißt es, dass den Krankenkassen und den Vertragsärzten sowohl auf einzelvertraglicher als auch auf kollektivvertraglicher Ebene ermöglicht werden soll, besonderen Versorgungsbedürfnissen Rechnung zu tragen. Durch Strukturverträge sollen die Krankenkassen und die K(Z)Ven zur Lösung besonderer Versorgungsprobleme spezielle Versorgungsaufträge im Rahmen der vertrag(zahn)ärztlichen Versorgung ausgestalten, die sich durch besondere Anforderungen an die Strukturqualität oder die Art und Weise der Leistungserbringung unterscheiden. Dabei kann sogar von bundesmantelvertraglichen Regelungen, wie zum Beispiel den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, abgewichen werden. Letztlich soll also mit den Strukturverträgen die ambulante vertrags(zahn)ärztliche Versorgung verbessert werden.  

    Wie kommt ein Struktur- bzw. Selektivvertrag zustande?

    Die Krankenkassen schließen die Einzelverträge mit ausgewählten Leistungserbringern ab. Dies sind in der Regel die K(Z)Ven. Es kann sich aber auch um einzelne Ärzte oder Zahnärzte handeln, wobei diese keinen Anspruch auf einen Vertragsabschluss haben. Im Gegensatz zu Modellvorhaben sind Strukturverträge zeitlich nicht befristet.  

    Was regelt ein Strukturvertrag?

    Nachfolgend soll an verschiedenen Beispielen aufgezeigt werden, welche Art von Strukturverträgen es gibt, wie der Zahnarzt und der Versicherte daran teilnehmen können und welche Konsequenzen sich daraus für die Beteiligten ergeben.  

     

    Parodontitisvertrag KZV Westfalen-Lippe und Signal Iduna IKK

    An dem Parodontitisvertrag, den die KZV Westfalen-Lippe im Jahr 2008 mit der damaligen vereinten IKK (heute Signal Iduna IKK) abgeschlossen hat, können sich nur bestimmte Behandler beteiligen. Der Beitritt zu dem Vertrag ist für diese Zahnärzte allerdings keineswegs verpflichtend.