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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    BGH: Vertrags(zahn)ärzte unterfallen nicht den Korruptionstatbeständen des Strafgesetzbuchs!

    von RA Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de

    Der Große Senat für Strafsachen (GSSt) beim Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem lange erwarteten Beschluss vom 29. März 2012 (GSSt 2/11) die höchst umstrittene Frage nach der Anwendbarkeit der §§ 299, 331 ff. StGB auf Vertragsärzte verbindlich verneint, da Vertrags(zahn)ärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind.

    Hintergrund

    Rückvergütungen und Zuwendungen an Vertragsärzte, vor allem für eingewünschtes Verordnungs- und Verschreibungsverhalten, sind ein langebeklagtes Phänomen. Die Diskussion um die Zulässigkeit dieser (in-)direkten Vorteilszuwendungen in Form von Rabatten, überzogenen Dozentenhonoraren etc. hat aber erst zuletzt erheblich an Brisanz gewonnen.

     

    Während man lange davon ausging, dass derartige Verhaltensweisen zwar gegen die Berufsordnung und das Wettbewerbsrecht verstoßen (können), hielt man das Korruptionsstrafrecht in Bezug auf selbstständige Vertragsärzte für nicht anwendbar. Unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesgerichtshofes, in denen die Vertreterfunktion des Vertragsarztes für die Kassen bei Ausstellung von Verordnungen betont und dieser als „Schlüsselfigur“ der Arzneimittelversorgung bezeichnet wird, mehrten sich allmählich die Anhänger der Auffassung, die in dem Vertragsarzt einen „Beauftragten der Krankenkassen“ und damit einen Vorteilsempfänger im Sinne des § 299 Strafgesetzbuch (StGB) sahen, der die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sanktioniert.