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  • 10.05.2011 | Strafrecht

    Aktuelle Hinweise zur Strafbarkeit von Vertrags(zahn)ärzten wegen Bestechlichkeit

    von RA, Fachanwalt für Medizinrecht und für Sozialrecht Dr. Stefan Stelzl, Stuttgart, www.Stelzl-RA.de

    Das Landgericht (LG) Hamburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 9. Dezember 2010 (Az: 618 KLs 10/09) einen Arzt und eine Pharmareferentin wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 des Strafgesetzbuches (StGB) zu Geldstrafen verurteilt. Das Urteil hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung auch für Zahnärzte.  

    Hintergrund

    Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2003 die Vertragsärzte - und damit auch die Vertragszahnärzte - als „Vertreter“ der gesetzlichen Krankenkassen qualifiziert und daraus eine mögliche Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) abgeleitet hat, bezeichnet das LG Hamburg die Vertrags(zahn)ärzte nunmehr als „Beauftragte“ der gesetzlichen Krankenkassen. Es setzt damit eine Rechtsprechung fort, die mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Februar 2010 (Az: Ws 17/10) begann (siehe hierzu ZWD Nr. 6/2010, S. 3.) Die Braunschweiger Entscheidung betraf einen Apotheker, der einem Vertragsarzt für die Praxiseinrichtung in seiner Nähe erhebliche Zuschüsse zum Praxisumbau sowie regelmäßige monatliche Zahlungen gewährte. Im Gegenzug bevorzugte der Arzt den Apotheker bei der Verschreibung hochpreisiger Medikamente, wie zum Beispiel Zytostatika.  

     

    In beiden Fällen stellte sich die Frage nach einer Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Sinne des § 299 StGB, wonach bestraft wird,  

     

    • wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.
    • wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

    Die Rechtsprechung des LG Hamburg

    Im vom LG Hamburg zu entscheidenden Fall hatte sich ein Vertragsarzt von einem pharmazeutischen Hersteller eine „Prämie“ in Höhe von fünf Prozent des Herstellerabgabepreises aller im jeweiligen Quartal verordneten Medikamente dieses Herstellers versprechen lassen. Die Rückvergütungen (kick-backs) wurden per Scheck ausbezahlt. Die Zahlungen an den Arzt wurden als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge deklariert.