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  • 12.01.2011 | Strafbefreiende Selbstanzeige

    Neues Gesetz bringt Verschärfung bei der strafbefreienden Selbstanzeige

    Das Bundeskabinett hat am 8. Dezember 2010 dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) beschlossen. Die Neuregelung will unter anderem die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige verschärfen. Wesen, Voraussetzungen und Fallstricke der Selbstanzeige wurden im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ - ZWD - Nr. 3/2010, S. 15, und Nr. 10/2010, S. 11, bereits ausführlich erläutert. Dieser Beitrag zeigt nunmehr beschlossene Änderungen auf.  

    „Gestückelte“ Selbstanzeige ist künftig ausgeschlossen

    In jüngster Zeit gab es eine Flut von Selbstanzeigen bei den Steuerbehörden. Diese beruhten zu einem erheblichen Teil auf dem Ermittlungsdruck, der durch angekaufte Steuerdaten aus dem Ausland entstand. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 9. November 2010 (Az: 2 BvR 2101/09) die Auffassung der Bundesregierung gestützt, wonach die von Behörden angekauften Daten als Beweismittel im Steuerstrafverfahren verwendet werden dürfen.  

     

    Hauptziel des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes ist es, die derzeit häufig vorkommende „gestückelte“, mehrfache Selbstanzeige zu unterbinden und nicht mehr mit Strafbefreiung zu belohnen. Auslöser hierfür sind insbesondere Vorgehensweisen in der Praxis, nachdem wiederholt CDs mit Bankdaten über deutsche Kunden aus der Schweiz und Liechtenstein aufgetaucht waren. In der Folge war es zu einer Vielzahl von Selbstanzeigen von Anlegern gekommen. Dabei ist aufgefallen, dass sich die Anzeigen häufig ausschließlich auf das durch Medienveröffentlichungen bekannt gewordene Herkunftsland der Datenträger sowie die dort genannten Geldinstitute beschränkten. Es erscheint daher nahe liegend, dass die Selbstanzeige von Steuerhinterziehern in diesen Fällen gerade nicht dazu diente, vollständig alle Delikte offenzulegen.  

     

    Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte enthalten, damit Straffreiheit eintritt. Sie darf sich nicht nur als Teilselbstanzeige auf bestimmte Steuerquellen beziehen. Strafbefreiung erhält somit nur noch derjenige, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart. Unrichtige oder unvollständige Angaben müssen gegenüber der Finanzbehörde berichtigt bzw. ergänzt werden. Unterlassene Angaben sind nachzuholen. Damit bringt die Selbstanzeige nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller strafrechtlich bisher noch nicht verjährten Besteuerungszeiträume erfasst sind. Unbewusste Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sollen jedoch nicht zum Ausschluss der Straffreiheit führen.  

    Zeitrahmen für wirksame Selbstanzeige wird enger