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  • 01.04.2007 | Steuern

    Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt

    Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 6. September 2006 (Az: XI R 28/05) erstmals zu zwei wichtigen Detailfragen der Ansparabschreibung geäußert, nämlich  

     

    • zur wiederholten Rücklagenbildung sowie
    • zur Angabe und Dokumentation des Investitionszeitpunktes.

    Hintergrund

    Zahnärzte haben wie alle Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, zur Finanzierung von Investitionen steuerfreie Geldmittel einzusetzen. Diese Begünstigung besteht darin, dass bereits zwei Jahre vor einer geplanten Investition bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten künftiger Investitionen in neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als gewinnmindernde Betriebsausgaben angesetzt werden dürfen. Im Steuerrecht spricht man von der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (ausführlich zur Ansparrücklage siehe Ausgabe Nr. 11/2003, S. 22 ff.).  

    Entscheidung

    In seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass auch eine wiederholte Rücklagenbildung für dasselbe Wirtschaftsgut zulässig ist. Allerdings – und das ist neu – wird der Unternehmer dann anhand sachlich einleuchtender Gründe plausibel darlegen müssen, warum er die schon früher geplante Investition nicht getätigt hat, aber gleichwohl weiterhin plant.  

     

    Die Angabe eines genauen Investitionszeitpunkts hält der Bundesfinanzhof dagegen nicht für notwendig. Damit widerspricht das Gericht einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. Februar 2004 (Az. IV A 6 – S 2183 b – 1/04, Tz. 8).  

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