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  • 01.12.2007 | Steuerkalender

    Steuern und Sozialabgaben: Termine und Änderungen für 2008

    Steuerzahler müssen ihre Steuern nicht unbedingt zahlen, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin). Vielmehr können gesetzlich gewährte Zahlungsschonfristen genutzt werden. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Aufschub gibt es nicht.  

     

    Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie wie in jedem Jahr die Termine in einem Kalender zusammengefasst. Diesen finden Sie auch im Online-Service vom „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ in der Rubrik „Arbeitshilfen“. Um den Online-Service nutzen zu können, müssen Sie sich unter www.iww.de für „myIWW“ registrieren. Näheres hierzu auf der zweiten Umschlagseite.  

    Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag – entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle – des laufenden Beschäftigungsmonats melden und bezahlen (Eingang der Zahlung bei der Einzugstelle). Für 2008 gelten folgende Termine:  

     

    Fälligkeitstermine für 2008

    Januar  

    Februar  

    März  

    April  

    Mai  

    Juni  

    Dienstag  

    29.1.  

    Mittwoch  

    27.2.  

    Donnerstag  

    27.3.  

    Montag  

    28.4.  

    Mittwoch  

    28.5.  

    Donnerstag  

    26.6.  

    Juli  

    August  

    September  

    Oktober  

    November  

    Dezember  

    Dienstag  

    29.7.  

    Mittwoch  

    27.8.  

    Freitag  

    26.9.  

    Mittwoch  

    29.10.*  

    Mittwoch  

    26.11.  

    Dienstag  

    23.12.  

    * In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, gilt der 28.10. 

    Abgabe der (Vor-) Anmeldungen

    Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahres.