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  • 12.10.2010 | Steuerhinterziehung

    Aktuelle Urteile und Hinweise zur strafbefreienden Selbstanzeige

    von Björn Ziegler, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, Ärzteberatung/Zahnärzteberatung, www.fuchs-und-partner.de

    Der Ankauf von Steuerdaten-CDs durch den Fiskus hat das Thema Steuerhinterziehung unlängst verstärkt in den Fokus gerückt. Eine Brücke zurück in die Steuerehrlichkeit ist die „strafbefreiende Selbstanzeige“, deren Voraussetzungen bereits im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ - ZWD - Nr. 3/2010, S. 15, erläutert wurden. Bundesfinanzhof (BFH) und Bundesgerichtshof (BGH) haben nun in zwei Entscheidungen die Möglichkeiten der Selbstanzeige eingegrenzt.  

    Rechtzeitige Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

    In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen der „leichtfertigen Steuerverkürzung“, bei der ein Steuerschaden sozusagen leichtsinnigerweise in Kauf genommen wird, und der echten „Steuerhinterziehung“, bei der der Fiskus vorsätzlich geschädigt wird. Erstere ist „nur“ eine Ordnungswidrigkeit, letztere eine Straftat, die stets die Staatsanwaltschaft auf den Plan ruft und bei der schon der Versuch strafbar ist. Eine Option, der Strafbarkeit zu entgehen, ist die strafbefreiende Selbstanzeige. Diese ist nur möglich,  

     

    • bis die Tat entdeckt ist oder mit ihrer Entdeckung gerechnet werden muss,
    • bis bekannt gegeben ist, dass ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde,
    • bis ein Finanzbeamter zur Außenprüfung/Ermittlung erscheint.

     

    Ist einer dieser Fälle eingetreten, kommt die Selbstanzeige zu spät und die Steuerhinterziehung wird strafrechtlich verfolgt. Ein Urteil des BFH vom 9. März 2010 (Az: VIII R 50/07, Abruf-Nr. 101596) befasste sich mit der Frage, ob bzw. wann eine Sperrwirkung eintritt, wenn die Prüfung - hier eines niedergelassenen Facharztes - in den Betriebsräumen des Finanzamtes erfolgt. Das „Erscheinen eines Prüfers“ bedeutet nämlich in der Regel seine körperliche Anwesenheit in den Praxisräumen (sogenannte „Fußmattentheorie“). Die Prüfungsanordnung, mit der dem Steuerpflichtigen die Anordnung einer Außenprüfung grundsätzlich mitgeteilt wird, löst als solche nicht bereits automatisch eine Sperrwirkung aus. Schlimmstenfalls müssten Sie dem Finanzbeamten die Selbstanzeige buchstäblich noch vor der Haustüre in die Hand drücken, um rechtzeitig gehandelt zu haben.