Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2005 | Steuergestaltung

    Weiterarbeit nach dem Praxisverkauf: So bleiben die Steuervorteile erhalten

    Zahnärzte möchten mit dem Verkauf ihrer Praxis nicht unbedingt ihre gesamte (zahn-)ärztliche Tätigkeit aufgeben, sondern unter Umständen in geringerem Umfang weiterarbeiten. Allerdings sind hierbei einige Regeln einzuhalten, um nachträglich nicht etwaige steuerliche Vergünstigungen zu gefährden.  

    Steuerliche Vergünstigungen beim Praxisverkauf

    Im Laufe ihres Berufslebens sammeln viele Zahnärzte hohe stille Reserven im Praxisvermögen an, die bei der Veräußerung oder Aufgabe der Praxis versteuert werden müssen. Das ist zum einen der Praxiswert (= der bislang steuerlich nicht erfasste innere Wert einer Praxis), der erst bei dem Verkauf aufgedeckt wird. Zum anderen ruht auch in einer eigenen Praxisimmobilie eine erhebliche stille Reserve: der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Verkaufswert und dem durch die Abschreibungen verringerten Restwert.  

     

    Weil aber bei vielen Freiberuflern der Gewinn aus dem Verkauf der Praxis auch Teil ihrer Altersversorgung ist, hält das Einkommensteuergesetz steuerliche Vergünstigungen bereit – sozusagen einen Härteausgleich für die Versteuerung der stillen Reserven. Folgende beiden steuerlichen Vergünstigungen sind beim Praxisverkauf möglich:  

     

    • Zunächst wird für den Veräußerungsgewinn ein Freibetrag von 45.000 Euro zugestanden, der sich allerdings um den Betrag ermäßigt, der einen Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro übersteigt. Damit ist der Freibetrag also bei einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro aufgezehrt. Der Freibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Um ihn erhalten zu können, muss der Zahnarzt das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein.

     

    • Zusätzlich gibt es noch einen zweiten steuerlichen Vorteil: Der verbleibende steuerpflichtige Veräußerungsgewinn kann wahlweise