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  • 01.03.2007 | Steuergestaltung

    Steuerliche Fallstricke des neuen Vertragsarztrechts

    von Dr. Rolf Michels, Steuerberater, Köln

    Bei aller Freude über die Möglichkeiten des neuen Vertragsarztrechts, die in den Ausgaben 9 bis 12/2006 des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ bereits ausführlich vorgestellt wurden, darf bei den vielen rechtlichen Fragen auch das Steuerrecht nicht unbeachtet bleiben. Hier drohen echte Fallstricke. Sinnvollen berufs- und arztrechtlichen Neuregelungen werden durch die Steuergesetze mitunter Grenzen gesetzt, die durch die richtige Gestaltung überwunden werden müssen. Der folgende Beitrag macht auf die wesentlichen Fallstricke aufmerksam und zeigt Lösungsoptionen auf.  

    Fallstrick „Anstellung von Ärzten“

    Bisher konnten Zahnärzte in Praxen lediglich als Vorbereitungsassistent oder Entlastungsassistent in einem Anstellungsverhältnis tätig werden. Nunmehr besteht die Möglichkeit, auch in einem dauerhaften Anstellungsverhältnis seine berufliche Tätigkeit auszuüben.  

     

    Gewerblichkeit der Einkünfte?

    Durch die Möglichkeit der Anstellung von Zahnärzten und die damit verbundene Expansion der Zahnarztpraxis stellt sich besonders die Frage, ob die daraus erzielten Einkünfte nicht als freiberuflich sondern als gewerblich zu qualifizieren sind – mit der Folge einer Gewerbesteuerpflicht. Der in eigener Praxis tätige Zahnarzt erzielt nach § 18  Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich freiberufliche Einkünfte. Hierbei darf er sich auch fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Voraussetzung ist jedoch, dass er weiterhin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Eine unter diesem steuerlichen Gesichtspunkt ungefährliche leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Zahnarzt  

     

    • für die andere Arbeitskraft den Tätigkeitsbereich sowie die Durchführung der Tätigkeiten organisiert,
    • in grundsätzlichen Fragen die Entscheidungen selbst fällt sowie
    • die Überwachung der Tätigkeiten der anderen Arbeitskraft nach festen Grundregeln übernimmt.