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  • 16.11.2009 | Steuergestaltung

    Steuerliche Fallen und Gestaltungsoptionen bei der Aufnahme eines Kollegen als Partner

    von Björn Ziegler, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, www.fuchs-und-partner.de

    Wirtschaftlich kann der Zusammenschluss mit einem Berufskollegen interessante Möglichkeiten bieten. Damit der Zusammenschluss jedoch nicht gleich zum Verlustgeschäft wird, muss er insbesondere aus steuerlicher Sicht optimal gestaltet werden. Dieser Beitrag soll Zahnärzte auf steuerliche Fallstricke bei der Aufnahme eines Partners gegen Zahlung eines Entgelts bzw. einer Einlage aufmerksam machen, ohne den Gründungsvorgang im Detail darzustellen.  

    Zusammenschluss auf verschiedenen Wegen möglich

    Motive für einen Zusammenschluss von Zahnärzten bzw. Praxen gibt es viele: Kosteneinsparungen, Wissensaustausch oder längere, patientenfreundliche Öffnungszeiten ohne Urlaubsunterbrechungen. Auch kann durch Zusammenarbeit mit einem Spezialisten die Angebotspalette erweitert, der Bekanntheitsgrad gesteigert und neues Umsatzpotenzial gewonnen werden. In der Nachfolgeplanung ist der Zusammenschluss zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ein geeignetes Mittel, um den zukünftigen Praxisübernehmer näher kennen zu lernen und bei den Patienten bekannt zu machen. Folgende Konstellationen lassen sich hierbei unterscheiden:  

     

    • zwei bestehende Einzelpraxen schließen sich zusammen;
    • eine bestehende Einzelpraxis wird in eine BAG eingebracht;
    • ein junger Zahnarzt steigt in eine bestehende Einzelpraxis ein, sei es zur langfristigen Zusammenarbeit oder zur zeitnahen Übernahme.

     

    Gerade der letzte Fall ist auf verschiedenen Wegen erreichbar. Da der Neueinsteiger im Gegensatz zum Aufnehmer keine Praxis vorweisen kann, muss er einen Wertausgleich in Geld leisten. Je nach Modell kann er entweder an den Aufnehmer direkt zahlen (keine Gestaltung) oder das Geld in die neue Berufsausübungsgemeinschaft einlegen (Einlagemodell). Alternativ kann er auch zugunsten des Aufnehmers auf Gewinne aus der BAG verzichten, um den Ausgleich zu leisten (Gewinnverzichtsmodell). Ein Wertausgleich wird nicht fällig, wenn der Aufnehmer seine Praxis nur „zur Nutzung überlässt“ (Überlassungsmodell). Da die Praxis des Aufnehmers in diesem Fall nicht Vermögen der BAG wird, ist das ein Sonderfall, der aus berufsrechtlichen Gründen nur als Übergangslösung zu empfehlen ist.