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  • 10.06.2008 | Steuergestaltung

    Bundesfinanzhof eröffnet weiteren Gestaltungsspielraum bei Kooperationen

    von Dipl. Ökonom Dirk Peters, Steuerberater Peters-Schoenlein-Peters, Hannover, www.strategisch-steuern.de

    Ein erst kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. November 2007, Az: XI R 32/06 (Abruf-Nr. 080690) eröffnet Freiberuflern neue steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). Die Entscheidung ermöglicht eine Verlagerung der Gewinnversteuerung um etwa ein Jahr, wenn – wie im Urteilsfall – die Einbringung der alten Praxis in die BAG zum 30. Dezember eines Jahres erfolgt.  

    Hintergrund

    Grundsätzlich erfolgt die Gewinnermittlung bei Freiberuflern durch die Feststellung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Gibt ein Zahnarzt seine Praxis auf, nimmt er einen Partner auf oder bringt er seine Praxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft (besser bekannt als Gemeinschaftspraxis) ein, dann wird von der üblichen Gewinnermittlungsmethode abgewichen und ein Betriebsvermögensvergleich angestellt (Bilanz). Dabei ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln.  

     

    In dieser Übergangsgewinnermittlung werden alle noch nicht vereinnahmten Honorare (Forderungen) und alle noch nicht verausgabten Kosten (Verbindlichkeiten/Rückstellungen) erfasst. Ein daraus resultierender Gewinn (oder Verlust) wird neben dem durch die Einnahme-Überschuss-Ermittlung angefallenen Gewinn dem Jahr zugeordnet, in dem die Praxis in der bisherigen Form beendet wird. Diese Vorgehensweise hat für den Freiberufler zur Folge, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten noch im Jahr der Beendigung der Praxis versteuert werden müssen.  

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhof

    Die Entscheidung des BFH eröffnet nun eine weitere steuerliche Gestaltungsmöglichkeit, die Sie bei Veränderung der Gesellschaftsform Ihrer Praxis von einer Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft mit Ihrem Steuerberater diskutieren können.