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  • 10.03.2011 | Steuergestaltung

    BFH-Urteil: Tank- und Geschenkgutscheine mit Wertangabe können Sachbezug sein

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 11. November 2010 in drei Entscheidungen (Az: VI R 21/09, Abruf-Nr. 110547; VI R 27/09, Abruf-Nr. 110548, und VI R 41/10, Abruf-Nr. 110549) anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und Sachlohn aufgestellt. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern zusätzlich zum laufenden Gehalt noch weitere Vergünstigungen als Motivationsanreiz zukommen lassen wollen, ist hierdurch die Handhabung erheblich erleichtert worden.  

    Hintergrund der bisherigen Verwaltungspraxis

    Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen grundsätzlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zufließen, mithin neben den Einnahmen in Geld oder Geldeswert auch die Sachbezüge. Übersteigen die Sachwerte einen monatlichen Betrag von 44,00 Euro nicht, bleiben sie jedoch steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Einzelheiten hierzu sowie zu anderen steuerbegünstigten Zuwendungen haben wir im ZWD Nr. 12/2010, S.10 erläutert.  

     

    Bislang hatten Finanzverwaltung und Finanzgerichte Gutscheine nur dann als Sachbezug anerkannt, wenn darauf eine konkrete Ware oder Dienstleistung genannt bzw. bezeichnet war (Beispiel: „30 Liter Diesel“). Ein Euro-Betrag durfte nicht auf dem Gutschein stehen, anderenfalls wurde der Gutschein wie Bargeld behandelt. Für die Einordnung als Sachbezug war es zudem erforderlich, dass der Arbeitgeber selbst Vertragspartner des nach dem Gutschein verpflichtenden Geschäfts war.  

     

    Beispiel

    Ein Zahnarzt vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von „Benzingutscheinen über 30 Liter Diesel“, die der Zahnarzt ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, die darauf bezeichnete Ware in der angegebenen Menge erwerben können. Entsprechend löst die Tankstelle die eingereichten „Benzingutscheine“ nur für den vorgegebenen Zweck und die vorgegebene Menge ein und rechnet monatlich mit dem Zahnarzt ab. Dieser Fall war schon nach bisherigem Verständnis als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug einzuordnen.  

    Anders war allerdings die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer einen Gutschein von seinem Arbeitgeber über 30 Liter Diesel erhielt, die Wahl der Tankstelle aber dem Arbeitnehmer überlassen blieb und der Arbeitgeber anschließend dem Arbeitnehmer den von ihm vorverauslagten Betrag erstattete. Diese Form des „abgekürzten Leistungsweges“ wurde nämlich von der Finanzverwaltung als steuerpflichtiger Geldlohn eingeordnet. Auch die Ausgabe von Tankkarten war nach bisheriger Ansicht steuer- und sozialversicherungspflichtig, da sie letztlich eine Firmenkreditkarte darstelle.  

    Neue Entscheidungen des Bundesfinanzhofs