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  • 01.10.2005 | Steuererklärung

    Rentenversicherungsbeiträge: Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk einlegen!

    Derzeit ergehen alle Steuerbescheide vorläufig zu der Frage, ob Beiträge zur Rentenversicherung – dazu zählen auch die Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk - als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können. Darauf hatten wir Sie bereits in der letzten Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ aufmerksam gemacht.  

     

    Nach einer aktuellen Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands sollten Sie sicherheitshalber, um Ihre Rechte zu wahren, auch dann Einspruch einlegen, wenn Ihr Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerkt enthält. Begründung: Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur die Frage, ob die durch die Nichtberücksichtigung als Werbungskosten eventuell auftretende Doppelbesteuerung verfassungswidrig ist (Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht, § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Abgabenordung). Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch nicht, wenn der Bundesfinanzhof entscheidet, dass aus steuersystematischen Gründen Rentenversicherungsbeiträge den Werbungskosten und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen sind (einfachgesetzliche Auslegung).  

     

    Tipp: Legen Sie trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens. Beziehen Sie sich dabei auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 11/05 anhängige Verfahren.