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  • 10.05.2011 | Steuererklärung

    Besteuerung von Erstattungszinsen: So wahren Sie Ihre Rechte

    Erhalten Steuerpflichtige vom Finanzamt eine Steuererstattung und liegt der Ablauf des jeweiligen Steuerjahres länger als 15 Monate zurück, ist dieser Erstattungsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen mit 0,5 Prozent pro Monat zu verzinsen (§ 233a der Abgabenordnung - AO). Es stellt sich die Frage, ob diese Zinsen steuerpflichtig sind. Hierzu hat es in jüngerer Zeit einige zum Teil gegenläufige Entwicklungen gegeben. Damit Sie Ihre Rechte in diesem Punkt wahren, bringen wir Sie auf den aktuellen Stand.  

    Zunächst Änderung der bisherigen Rechtsprechung

    Nach früherer Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung waren Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Im umgekehrten Fall - auf die festgesetzte Steuer muss der Steuerpflichtige Zinsen zahlen - können diese Nachzahlungszinsen allerdings seit dem Jahr 2000 nicht mehr zum Abzug gebracht werden.  

     

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sodann mit Urteil vom 15. Juni 2010 (Az: VIII R 33/07) ein für den Steuerbürger positives Urteil gesprochen. Die Abzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen blieb zwar auch danach unberücksichtigt, Erstattungszinsen durften dann aber auch nicht mehr besteuert werden (siehe hierzu auch ZWD 10/2010, S. 7.).  

    Jahressteuergesetz stellt alte Rechtslage wieder her

    Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010, das am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, wurde wieder die frühere Rechtslage (ursprüngliche Rechtsprechung) festgeschrieben, wonach Erstattungszinsen nach § 233a AO zu den Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen gehören (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Diese gesetzliche Regelung gilt auch rückwirkend in allen offenen Fällen (§ 52a Abs. 8 EStG).  

    Rückwirkende Änderung verfassungswidrig?

    Das Finanzgericht Münster hat zu dieser Problematik mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2010 (Az: 5 K 3626/03 E) entschieden, dass die rückwirkend angeordnete Besteuerung der Zinsen verfassungsgemäß sei. Allerdings wird hierzu ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11geführt.