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  • 08.10.2009 | Steueränderungen

    Neues zur steuer- und abgabenfreien Übernahme von Fortbildungskosten

    Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Davon kann ausgegangen werden, wenn durch die einzelnen Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden soll. Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn die Zeit für die Fortbildungsmaßnahme ganz oder teilweise als Arbeitszeit angerechnet wird.  

     

    Hinsichtlich Fortbildungskosten, die dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt und durch den Arbeitgeber ersetzt werden, hat die Finanzverwaltung nun ihre Rechtsauffassung geändert (siehe OFD Münster vom 28.07.2009, Az: S 2121 - 38 - St 22 - 33, Abruf-Nr. 092930).  

    Arbeitgeber als Rechnungsadressat ist kein Kriterium mehr

    Die Finanzverwaltung hält nicht mehr an ihrer seit dem 1. Januar 2008 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass die ganz oder teilweise Übernahme von Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, wenn der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Fortbildungskosten ist. In der Regel ist dies der Fall, wenn der Arbeitnehmer sich für die Fortbildung anmeldet bzw. die Rechnung auf seinen Namen ausgestellt ist. Man sprach dabei vom „steuerpflichtigen Werbungskostenersatz“.  

     

    Wurden dem Arbeitnehmer dann die Kosten vom Arbeitgeber erstattet, musste der Mitarbeiter hierauf zwar Lohnsteuer entrichten, er konnte jedoch die gezahlten Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend machen. Unter dem Strich wirkte die Lohnsteuer daher nur dann belastend, wenn die Werbungskosten für die Bildungsmaßnahme in dem Werbungskostenpauschbetrag des Mitarbeiters untergingen. Wesentlich problematischer war jedoch, dass mit der Lohnsteuerpflicht auch die Sozialversicherungspflicht einherging. Diese belastete den Arbeitnehmer wie den Arbeitgeber gleichermaßen.