Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.05.2009 | Steueränderungen

    Folgen der Erbschaftsteuerreform für (bestehende) Gemeinschaftspraxisverträge

    von Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht Bernd Zauner, Kanzlei Wolter & Musselmann, Passau

    Am 1. Januar 2009 ist bekanntlich das neue Erbschaftsteuergesetz in Kraft getreten, das wir Ihnen im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2009, S. 3 ff, sowie Nr. 3/2009, S. 10 ff., bereits vorgestellt haben. Die Reform hat erhebliche Auswirkungen auf die Gestaltung von Gemeinschaftspraxisverträgen - insbesondere auf die Gestaltung von Abfindungsklauseln. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wesentlichen Probleme und mögliche Handlungsoptionen vor.  

    Hintergrund

    Haben die Gesellschafter im Gemeinschaftspraxisvertrag vereinbart, dass die Praxis bei Kündigung oder im Todesfall eines Gesellschafters von den übrigen Beteiligten fortgesetzt wird, geht der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters auf die verbleibenden Partner über.  

     

    Um zu vermeiden, dass die verbleibenden Gesellschafter in diesen Fällen finanziell zu sehr belastet werden, enthalten Gemeinschaftspraxisverträge zumeist Abfindungsklauseln. Diese führen in der Regel zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Abfindungsbetrag, da in den Klauseln zur Bemessung der Abfindung auf den Buchwert oder eine Bewertung nach der „alten“ Ärztekammermethode (über die neue Ärztekammermethode berichten wir in der nächsten Ausgabe) und nicht auf den tatsächlichen Verkehrswert abgestellt wird.  

    Steuerliche Folgen niedriger Abfindungen

    Die Differenz zwischen der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Abfindung und dem erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich maßgeblichen Wert des Anteils des ausscheidenden Gesellschafters unterliegt bei den verbleibenden Gesellschaftern der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Mit anderen Worten: Der Differenzbetrag ist zu Lasten der verbleibenden Partner erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig.