Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 08.04.2011 | Steueränderungen

    Aktuelle Entwicklungen und Hinweise zur Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis

    von Björn Ziegler, Steuerberater, Kanzlei Fuchs + Partner, Volkach, Ärzteberatung/Zahnärzteberatung, www.fuchs-und-partner.de

    Umsatzsteuerliche Berührungspunkte gibt es in jeder Zahnarztpraxis. In letzter Zeit hat sich einiges im Umsatzsteuergesetz geändert. Gleich geblieben ist, dass sich Zahnärzte mit dem Thema beschäftigen müssen, selbst wenn Sie als sogenannter „Kleinunternehmer“ gelten.  

    Sind Sie wirklich Kleinunternehmer?

    Nach wie vor ist die Ansicht weit verbreitet, dass nur Zahnärzte mit größerem Eigenlabor oder einer Cerec-Einheit von der Umsatzsteuer betroffen sind. Wer nur ein „Kleinstlabor“ hat, wähnt sich in Sicherheit, schließlich ist er „Kleinunternehmer“. Doch ist er das wirklich?  

     

    Die Grenze für sogenannte Kleinunternehmer liegt bei 17.500 Euro umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen per anno. Was viele nicht wissen: Neben den Prothetikumsätzen müssen Sie bei der Prüfung der Umsatzgrenze auch die Honorare für Gutachten, für die Fotodokumentation von Behandlungen, für das Anbringen von Zahnschmuck und für das Bleichen der Zähne einbeziehen. Gleiches gilt bei Zahnärzten in Einzelpraxis für Erlöse aus einem Prophylaxeshop, für eine Einspeisevergütung für Solarstrom und für Einnahmen aus der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung beispielsweise einer Geschäftsimmobilie. All diese Umsätze dienen vorrangig nicht der zahnärztlichen Heilbehandlung und sind daher grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.  

    Durch Reverse-Charge-Verfahren können nunmehr selbst Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer betroffen sein

    Wenn Sie für sich trotz allem zu dem Ergebnis kommen, dass Sie umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind, gibt es dennoch Fälle, in denen Sie in die Umsatzsteuerfalle tappen können. Insbesondere bei Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen und beim Einkauf von Edelmetallen - auch für das Kleinstlabor - ist erhöhte Vorsicht geboten, denn das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“ wurde zum 1. Januar 2011 nochmals erweitert, wovon auch Zahnärzte betroffen sind.