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  • 12.01.2011 | Sozialversicherung

    Ehepartner als Praxismitarbeiter in der Sozialversicherung: Vorsicht Falle!

    von Christiane Bentz, Finanzberaterin, NAV-Wirtschaftsdienst, Bernau

    Auch in vielen Zahnarztpraxen arbeitet der Ehepartner oder Lebensgefährte mit. Oft kümmert sich der Partner um das Kaufmännische und/oder die Praxisorganisation, der Praxisinhaber um die Patienten. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht soll der in der Praxis mitarbeitende Ehegatte rechtlich wie jeder sonstige Angestellte angesehen werden und somit sozialversicherungspflichtig sein. Häufig ist allerdings der sozialversicherungsrechtliche Status des Partners innerhalb des Praxisbetriebs nicht klar geregelt bzw. erkennbar. Dies kann unerwünschte, ja sogar negative Folgen haben.  

    Keine Leistungen trotz Zahlung von Sozialabgaben?

    In der Annahme, Arbeitnehmer zu sein, führen viele in der Praxis tätige Familienangehörige Sozialabgaben ab. Damit wird jedoch nicht zwingend ein Anspruch auf Sozialleistungen begründet. Doch wer entscheidet eigentlich wann verbindlich über den Status des Arbeitnehmers?  

     

    Grundsätzlich oblag es bislang der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund), den sozialversicherungsrechtlichen Status von Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen des Arbeitgebers im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens verbindlich zu klären. Bei bestimmten Konstellationen konnten allerdings auch die Einzugsstellen bei den Krankenkassen die versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen.  

     

    Seit dem 1. Juni 2010 gilt, dass allein und ausschließlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Entscheidung über die Versicherungspflicht von mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnern treffen darf. Diese Feststellung ist dann auch für Krankenkassen und die Agentur für Arbeit verbindlich.