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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Änderung des § 203 StGB regelt Weitergabe geschützter Daten an externe Dienstleister

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de

    | Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) machen Sie sich als (Zahn-)Arzt (und Berufsgeheimnisträger) strafbar, wenn Sie geschützte Informationen weitergeben, die Sie durch Ihre berufliche Tätigkeit erlangen. Doch eine Änderung des § 203 StGB ‒ bereits seit dem 09.11.2017 in Kraft ‒ mindert die strafrechtlichen Risiken, wenn Sie externe Dienstleister für Hilfstätigkeiten (z. B. IT-Dienstleistungen) einbinden, die mit dem Zugang zu sensiblen Daten verbunden sind. |

    Beruflich notwendige Weitergabe von Daten ist straffrei

    Nach dem geänderten § 203 StGB dürfen niedergelassene (Zahn-)Ärzte, Krankenhaus-(zahn-)ärzte und Krankenhäuser externen Dienstleistern Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, soweit dies zur Erbringung der externen Dienstleistung notwendig ist. Weder der (Zahn-)Arzt noch das Krankenhaus machen sich dadurch strafbar.

    Dienstleister sind zur Geheimhaltung verpflichtet

    § 203 Abs. 4 StGB regelt die Strafbarkeit von Datenschutzbeauftragten und von Mitarbeitern externer Dienstleister. Sie dürfen geschützte Informationen nicht unerlaubt preisgeben. (Zahn-)Ärzte und Krankenhäuser als Auftraggeber müssen den externen Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichten. Anderenfalls machen sie sich strafbar, wenn diese Daten unerlaubt preisgegeben werden.

     

    Gleiches gilt auch für die Dienstleister, die weitere Personen für ihre Tätigkeit hinzuziehen.

     

    Da im StGB keine klaren Vorgaben gemacht wurden, wird empfohlen, sich für die Vertragsgestaltung an § 43e Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu orientieren.

     

    • Verschwiegenheitsverpflichtung nach BRAO

    Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist

    • 1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
    • 2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
    • 3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen ebenfalls schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
     
    Quelle: Sonderausgabe 01 / 2018 | Seite 31 | ID 45499764