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  • 01.10.1998 · Fachbeitrag · Schenkung

    Vorsicht bei Grundstücksschenkung

    | Um den Kindern Erbschaftsteuer zu ersparen, übertragen viele Eltern ihren Grundbesitz oder Teile davon auf ihre Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Grund: Eltern können ihren Kindern alle zehn Jahre 400.000 DM - in bar oder als Sachwert - steuerfrei schenken. Vorsicht ist aber bei Regelungen zur Sicherung der Rechtsposition der Eltern geboten. Die Absicherung der Eltern gegen undankbare Kinder darf aber nicht zu weit gehen. Wird im notariellen Schenkungsvertrag den Kindern die Veräußerung und Belastung des Grundstücks untersagt und ein Zuwiderhandeln mit einer im Grundbuch abgesicherten Rückabwicklung des Vertrages sanktioniert, bleiben die Eltern nach Ansicht des Finanzgericht Hessen wirtschaftliche Eigentümer des Grundstücks. Dies hat zur Folge, daß der Fiskus so tut, als hätte die Übereignung nie stattgefunden. Die Schenkung geht steuerlich ins Leere (Urteil vom 26.6.1997, Az: 1 K 2331/95, EFG 1998, 610). Die betroffenen Steuerzahler haben Revision beim Bundesfinanzhof (Az: IV R 72/97) eingelegt. Praxishinweis: Beachten Sie aber, daß die notarielle Vereinbarung einer Rückübertragungsklausel und deren Eintragung ins Grundbuch nicht nur die steuerliche Anerkennung der Schenkung gefährdet, sondern auch viel Geld kostet. Wägen Sie deshalb immer ab, ob diese Form der Absicherung notwendig ist. |