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  • · Fachbeitrag · Recht

    Delegation in der Zahnarztpraxis: Vorsicht, Falle!

    von Rechtsanwalt Michael Lennartz, Kazemi & Lennartz, www.medi-ip.de 

    | Die Grenzen zwischen noch zulässiger und - folgenschwerer - verbotener Delegation sind nicht immer klar definiert. Dieser Beitrag enthält wichtige Hinweise zu Umfang und Grenzen der Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten auf nachgeordnete Mitarbeiter und Entscheidungshilfen für die Praxis. |

    Der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung

    Ein Zahnarzt hat zahnheilkundliche Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen. Dies ist berufs-, zivil-, gebühren- und vertragszahnarztrechtlich fixiert. Es gibt kein generelles „Recht zur Delegation“; sie ist die absolute Ausnahme, die die Regel bestätigt. Die Vielzahl von Gerichtsverfahren über die unzulässige Delegation zeigt, dass diese Selbstverständlichkeit der Betonung bedarf. Die Frage, auf welche Leistungen sich dieser Grundsatz bezieht, beantwortet § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Demnach ist die dem Zahnarzt vorbehaltene „Ausübung der Zahnheilkunde“ die „berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“.

    Ausnahmen: Welche Leistungen sind delegierbar?

    Die Ausnahme regelt vor allem § 1 Abs. 5 ZHG. Laut dem nicht abschließenden Katalog können delegiert werden: die Herstellung von Röntgenaufnahmen, provisorischen Kronen und Brücken sowie von Situationsabdrücken; die Entfernung weicher und harter sowie klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge; Füllungspolituren; das Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, das Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut; die Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien; Hinweise zu zahngesunder Ernährung und häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen; Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene; die Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene; Remotivation; das Einfärben der Zähne, das Erstellen von Plaque- und Blutungs-Indizes, eine Kariesrisikobestimmung, die lokale Fluoridierung zum Beispiel mit Lack oder Gel; die Versiegelung kariesfreier Fissuren.