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  • 07.11.2008 | Privatliquidation

    Am 31. Dezember 2008 droht wieder die Verjährung von Honorarforderungen!

    Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 verjähren Honorarforderungen, die im Jahr 2005 in Rechnung gestellt wurden. Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist ist nicht der Behandlungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die dreijährige Frist beginnt dann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Zahlungspflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Prüfen Sie also, ob noch Forderungen aus zahnärztlicher Behandlung offen sind, die Sie im Laufe des Jahres 2005 in Rechnung gestellt haben und vom Zahlungspflichtigen noch nicht ausdrücklich anerkannt wurden. Die Verjährung können Sie wie folgt verhindern:  

     

    • Sie beantragen noch vor Ablauf des 31. Dezember 2008 bei dem zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Wichtig: Der Antrag muss vollständig und ordnungsgemäß eingereicht werden, ansonsten wird die Verjährung nicht unterbrochen.

     

    • Sie reichen vor Ablauf des 31. Dezember – am besten mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts – Klage gegen den Schuldner ein.

     

    Beachten Sie: Bloße Mahnungen und Zahlungsaufforderungen an den Schuldner verhindern nicht, dass die Verjährungsfrist abläuft! Wegen der Komplexität der Verjährungsregeln sowie der strengen Form- bzw. Verfahrensvorschriften im gerichtlichen Verfahren sollten Sie auf jeden Fall die Hilfe eines rechtskundigen Beraters in Anspruch nehmen, um böse Überraschungen zu vermeiden.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 11 | ID 122744