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  • 01.12.2005 | Privatliquidation

    Am 31. Dezember 2005 droht wieder die Verjährung von Honorarforderungen!

    Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjähren Honorarforderungen, die im Laufe des Jahres 2002 in Rechnung gestellt wurden. Ausgangspunkt für die Berechnung der Verjährungsfrist ist nämlich nicht der Behandlungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die dreijährige Frist beginnt dann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Patient bzw. Zahlungspflichtige eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Prüfen Sie also, ob Ihnen noch Forderungen aus zahnärztlicher Behandlung zustehen, die Sie im Laufe des Jahres 2002 in Rechnung gestellt haben. Die Verjährung können Sie wie folgt verhindern:  

     

    • Sie beantragen noch vor Ablauf des 31. Dezember 2005 bei dem zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Wichtig: Der Antrag muss vollständig und ordnungsgemäß eingereicht werden, ansonsten wird die Verjährung nicht unterbrochen.
    • Sie reichen vor Ablauf des 31. Dezember – am besten mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts – Klage gegen den Schuldner ein.

     

    Bloße Mahnungen und Zahlungsaufforderungen an den Schuldner verhindern nicht, dass die Verjährungsfrist abläuft! Hat der Schuldner Ihre Forderung bereits eindeutig schriftlich anerkannt, beginnt die Verjährungsfrist von diesem Zeitpunkt an neu zu laufen. Das Anerkenntnis muss aber vor Ablauf des 31. Dezember 2005 bei Ihnen eintreffen. Hinweis: Wegen der Komplexität der Verjährungsregeln sowie der strengen Form- bzw. Verfahrensvorschriften im gerichtlichen Verfahren sollten Sie auf jeden Fall die Hilfe eines rechtkundigen Beraters in Anspruch nehmen, um böse Überraschungen zu vermeiden.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 19 | ID 95423