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  • 08.11.2010 | Private Verkäufe

    Verkauf von Gold: Ein Fall für das Finanzamt?

    von Bernhard Köstler, Diplom-Finanzwirt, Neubiberg

    Der Goldpreis befindet sich seit Monaten im Höhenflug. Grundgenug für viele Bürger, mit Gold das große Geschäft zu machen. Doch wann ist der Verkauf von Goldbarren, Goldmünzen, Goldschmuck oder von Goldzertifikaten ein Fall für das Finanzamt?  

    Verkauf privater Goldbestände

    Wer als Privatperson im Internet seinen privaten Goldschmuck, Zahngold, Goldmünzen oder Goldbarren versteigert, kann zwar ins Visier des Finanzamts geraten. Doch solche Verkaufsgewinne sind selbst bei einer Vielzahl von Versteigerungen und selbst bei nennenswerten Einnahmen grundsätzlich steuerfrei. Kann das Finanzamt jedoch nachweisen, dass zwischen An- und Verkauf des privaten Goldes weniger als ein Jahr verging, liegt nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Für solche Gewinne werden immer dann Steuern fällig, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt 600 Euro überschreiten.  

    Handel mit Gold

    Kauft eine Privatperson regelmäßig Goldgegenstände und verkauft diese höchstbietend weiter, unterstellt das Finanzamt ein gewerbliches Handeln. Die Gewinne aus diesem Handel sind demnach zu versteuern. Das Finanzamt nimmt ein gewerbliches Handeln an, wenn der An- und Verkauf nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Hier genügt es bereits, wenn eine Privatperson mindestens zweimal Gold an- und gleich wieder weiterverkauft.  

    Aktienfonds mit Goldminenaktien

    Anleger, die in Aktienfonds mit Goldminenaktien investieren, werden wie alle anderen Anteilseigner eines Fonds behandelt. Ausgeschüttete Dividenden unterliegen der Abgeltungsteuer. Für Gewinne auf Fondsebene fällt die 25-prozentige Abgeltungsteuer an, sobald ein Anleger seine Anteile am Fonds veräußert.  

     

    Praxishinweis

    Beabsichtigen Sie, Geschäfte mit Gold zu machen, sei es durch den An- und Verkauf von Gegenständen aus Gold oder durch bestimmte Anlageformen, sollten Sie im Vorfeld ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater führen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass beim Verkauf von Dentalgold durch den Zahnarzt in der Regel Steuer anfällt, weil der Kauf zuvor als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde oder das Gold aus der Tätigkeit erlangt wurde, wenn Patienten das Gold da lassen.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 10 | ID 139918