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  • 01.02.2007 | Praxisverkauf

    Begünstigte Praxisveräußerung trotz weiterer Tätigkeit in geringem Umfang

    Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat sich in einer aktuellen Verfügung dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Fortführung der ärztlichen Tätigkeit nach einem Praxisverkauf möglich ist, ohne die Steuervergünstigungen beim Praxisverkauf zu verlieren.  

    Hintergrund

    Für den Gewinn aus der Veräußerung einer (zahn-)ärztlichen Praxis kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung der Einkommensteuer ein Freibetrag abgezogen werden. Darüber hinaus kann auf Antrag ein begünstigter Steuersatz greifen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ein ganzer Betrieb veräußert wird. Bei einer Praxis umfasst dies den Patientenstamm und den Praxiswert. Unschädlich ist dabei die Fortführung der Praxis in einem geringen Umfang. Nach der Rechtsprechung (siehe Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. August 2001, Az: XI B 5/00) ist dies dann gegeben, wenn auf den zurückbehaltenen Patientenstamm in den letzten drei Jahren vor der Praxisveräußerung weniger als 10 Prozent der gesamten Einnahmen entfielen.  

     

    Das Bundesfinanzministerium hatte jedoch bereits in dem Schreiben vom 28. Juli 2003 (Az: IV A 6 – S 2242 – 4/03) klargestellt, dass diese Sichtweise des Bundesfinanzhofs nur in sehr engen Grenzen angewendet werden soll. Insbesondere soll sich die unschädliche Weiterbetreuung bestimmter Patienten in diesem geringen Umfang nur auf bereits bestehende Verbindungen beziehen. Dagegen soll die Hinzugewinnung neuer Patienten innerhalb einer „gewissen“ – nicht näher bestimmten – Zeit nach Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit in jedem Fall schädlich sein (siehe hierzu auch „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 6/2005, S. 17).  

    Die Verfügung der OFD Koblenz

    Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz hat sich nun in einer aktuellen Verfügung dieser Rechtsauffassung grundsätzlich angeschlossen (siehe Kurzinformation Einkommensteuer vom 15. Dezember 2006 – S 2249 A – St 311). Die steuerliche Begünstigung bleibt danach nur bestehen, wenn innerhalb einer „gewissen Zeit“ nach der Praxisaufgabe über einen unbedeutenden Umfang hinaus keine neuen Patienten hinzugewonnen werden. Denn die Hinzugewinnung neuer Patienten soll ein Indiz dafür sein, dass eine Praxisaufgabe tatsächlich nicht stattgefunden hat. Die Verfügung der OFD Koblenz lässt allerdings offen, wann die Grenze des „unbedeutenden Umfangs“ erreicht ist.  

    Praxishinweise

    Die Hinzugewinnung neuer Patienten ist innerhalb einer „gewissen Zeit“ nach Betriebsaufgabe – auch ohne Überschreiten der 10-Prozent-Grenze – im Grundsatz steuerlich schädlich. Die „gewisse Zeit“ ist gesetzlich nicht definiert, wird in der Literatur jedoch mit drei bis fünf Jahren angegeben. Laut Verfügung der OFD Koblenz liegt jedoch keine Steuerschädlichkeit vor, wenn die Hinzugewinnung von Patienten in einem „unbedeutenden Umfang“ erfolgt. Da diese Grenze jedoch ebenfalls nicht weiter definiert wird, sollte auf die Neugewinnung von Patienten verzichtet werden, wenn man jegliche Gefährdung der Steuervergünstigung ausschließen will.