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  • 01.07.1999 · Fachbeitrag · Praxisveräußerung

    Tätigkeit als freier Mitarbeiter nach der Praxisveräußerung ist steuerlich unschädlich

    | Ein Leser fragt: Ich habe Ende letzten Jahres meine Praxis veräußert und für den Veräußerungsgewinn den halben Steuersatz in Anspruch genommen. Der Erwerber hat mich nun gebeten, hin und wieder für ihn als freier Mitarbeiter tätig zu werden. Muß ich bei Aufnahme der Tätigkeit befürchten, nachträglich den halben Steuersatz für den Veräußerungsgewinn zu verlieren? |