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  • 01.10.1998 · Fachbeitrag · Praxisveräußerung

    Praxisverkauf mit Patientenkartei

    | Ein Vertrag über den Verkauf einer Praxis ist trotz eines Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht wirksam, wenn dieser Verstoß nicht alle Vertragsklauseln betrifft und im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, daß die Nichtigkeit eines Vertragsteiles nicht den gesamten übrigen Vertrag ergreifen sollte. Dies entschied das Kammergericht Berlin (Urteil vom 24.2.1998, Az: 7 U 2476/97). Im Urteilsfall sollte der Käufer für einen Kaufpreis von 400.000 DM die Praxis inklusive der Patientenkartei erwerben. Der Verkauf der Patientenkartei ist ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht. Als der Kaufpreis nicht vollständig gezahlt wurde, betrieb der Verkäufer das Vollstreckungsverfahren. Hiergegen wandte sich der Käufer mit seiner Klage. Er wollte erreichen, daß der gesamte Vertrag und damit auch die Kaufpreisforderung wegen des Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht für nichtig erklärt wird. Das Gericht wies die Klage mit dem Hinweis zurück, daß der Käufer die Patientenkartei nun schon seit sechs Jahren nutze und es deshalb treuwidrig ist, Rechte aus der Nichtigkeit der Vertragsklausel herleiten zu wollen. |