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  • 01.01.2000 · Fachbeitrag · Praxisübertragung, Teil 3

    Die Praxisübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

    | Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die vorweggenommene Erbfolge als Vereinbarung definiert, in der Eltern ihr Vermögen mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt ausbedingen. Vorteile: Der nachfolgenden Generation wird es unter Vorwegnahme des Erbfalls ermöglicht, eine ihre Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit - hier also die Zahnarztpraxis - zu übernehmen. Die übertragende Generation sichert sich ihre Versorgung zumindest zum Teil aus dem übertragenen Vermögen. |