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  • 01.02.2005 | Praxismarketing

    Der Internetauftritt als Marketinginstrument – so machen Sie es richtig!

    von Petra Schulte, Praxisberaterin der KV Hamburg, und Dr. Jürgen G. Hofmann, NAV-Wirtschaftsdienst, Hamburg

    In Zeiten, in denen Praxen mit Angeboten für eine eigene Homepage im Internet überschwemmt werden und die wesentlichen Anbieter von Gesundheitsportalen um möglichst viele Kollegen für ihre (Zahn-)Arztsuche werben, gerät mancher Zahnarzt ins Grübeln: „Es muss ja wohl etwas dran sein an der eigenen Homepage, denn viele Kollegen haben bereits eine. Sollte ich es also den Kollegen gleich tun? Und was muss ich dabei beachten?“ Praxen, die bereits im Internet vertreten sind, fragen sich dagegen, ob das Medium auch wirklich optimal genutzt wird. Der folgende Beitrag soll Sie bei all diesen Überlegungen konstruktiv unterstützen.  

    Wie sollte – und darf – die Praxishomepage aussehen?

    Die Art und Weise, wie Zahnärzte die Öffentlichkeit informieren können, war zunächst streng reglementiert. Das (zahn-)ärztliche Berufsrecht hat hier in den letzten Jahren jedoch erhebliche Veränderungen erfahren. Ausschlaggebend dafür waren vor allem höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts, die auch von zahnärztlichen Kollegen erstritten wurden.  

     

    Die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z) verzichtet mittlerweile auf detaillierte Regelungen und befasst sich eher mit der generellen Abgrenzung zwischen erlaubter Information und berufswidriger Werbung. Es werden nunmehr auch alle Informations- und Werbeträger gleich behandelt, vom Praxisschild über Rezeptblock, Info-Broschüre, Internet, Zeitschriften, Film und Fernsehen...  

     

    An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Zahnarzt rein rechtlich nicht an die MBO-Z, sondern allein an die darauf beruhenden jeweiligen Berufsordungen der Kammerbezirke gebunden ist. Diese übernehmen jedoch ganz überwiegend die Vorgaben der MBO-Z. Vor jeder Marketingmaßnahme sollte geichwohl der Blick in die jeweils geltende Berufsordnung gehen. Im Übrigen sind viele Gestaltungsmöglichkeiten mittlerweile durch die Rechtsprechung abgesegnet.