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  • 06.05.2009 | Praxisentwicklung

    Praxistipps zur Errichtung und Optimierung eines Eigenlabors in der Zahnarztpraxis

    In jeder Zahnarztpraxis werden zahntechnische Leistungen erbracht, sei es im zahntechnischen Eigenlabor oder im Rahmen des normalen Praxisbetriebes. In Praxen ohne ein „richtiges“ Eigenlabor stellt sich oft die Frage, ob in diese Richtung gedacht und investiert werden sollte. Die Erweiterung einer Zahnarztpraxis um ein Eigenlabor schafft oder begünstigt viele Faktoren, die sich positiv auf den Ertrag der Praxis auswirken. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Implementierung des Labors in die Praxis sorgfältig durchdacht und geplant ist. Dieser Beitrag vermittelt Ihnen, welche Überlegungen Sie dabei unbedingt anstellen müssen, denn das Labor sollte kein Selbstzweck sein.  

    Vorteile eines Praxislabors

    Ein Praxislabor bietet im wesentlichen folgende Vorteile:  

     

    • Da die zahnärztlichen Werkstücke selbst hergestellt und mit selbst kalkulierten Preisen abgerechnet werden, wirkt sich ein Gewinnzuschlag zu Gunsten des Praxisertrages aus. Hinzu kommt, dass Laborkosten nicht dem Budget unterliegen, wie dies beim Zahnarzthonorar der Fall ist.

     

    • Die Motivation zum Verkauf von außervertraglichen zahntechnischen Leistungen ist besonders hoch, wenn die dadurch erzielten Gewinne noch der Praxis hinzugerechnet werden und nicht als Ausgaben im Sinne von Fremdlaborkosten anfallen.

     

    • Mit einem Eigenlabor können den Patienten zusätzlich zahlreiche Serviceleistungen geboten werden, womit sich die Praxis bei hoher Zahnarztdichte von anderen Praxen ohne Eigenlabor abhebt. Die freie Preisgestaltung bei den außervertraglichen Leistungen kommt einem Praxislabor nur zu Gute.

     

    • Bei Einschaltung eines Fremdlabors trägt der Zahnarzt das gesamte Insolvenzrisiko für die Liquidation des Labors. Kann oder will der Patient nicht zahlen, muss der Zahnarzt das Labor trotzdem in voller Höhe bezahlen, denn der Werklohnanspruch des Labors richtet sich allein gegen den Zahnarzt, da dieser der Auftraggeber ist.