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  • 01.08.2006 | Praxisentwicklung

    Die Werbemöglichkeiten des Zahnarztes nach aktuellem Recht

    von Beate Bahner, Fachanwältin für Medizinrecht, Anwaltskanzlei Bahner & Koll., Heidelberg, www.beatebahner.de

    Die Zeiten haben sich geändert. Dem Zeitungsleser fallen Anzeigen von Zahnarztpraxen auf, ohne dass hierbei nur von Urlaub, Krankheit oder geänderten Sprechstundenzeiten die Rede ist. Werbung ist für die Zahnarztpraxis heute nicht nur erlaubt, sondern aus vielen Gründen notwendig. Die Patienten wünschen eine seriöse und sachliche Information über den Zahnarzt und dessen Praxis, wobei bereits dies im juristischen Sinne „Werbung“ darstellt. Die Zahnärzte hingegen möchten sich, ihre Praxis und ihre Leistungen nach außen präsentieren. Beide Anliegen sind in Anbetracht der permanent fortschreitenden Liberalisierung ohne Weiteres realisierbar, denn die Gerichte haben in den vergangenen Jahren in einer ungewöhnlichen Vielzahl von Entscheidungen den Ärzten, Zahnärzten und Kliniken das Recht auf eine angemessene Informationswerbung geebnet. Der folgende Beitrag bringt Sie auf den aktuellen Stand der Entwicklung.  

    Das gute Recht des Zahnarztes auf sachliche Information

    Zahnärzte haben heute grundsätzlich ein Recht zur sachlichen Information über sich, ihre Praxis und ihre ärztlichen Leistungen. Zulässig sind sämtliche Angaben über die ärztlichen Qualifikationen, Zusatzqualifikationen oder besondere Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Zulässig sind auch Angaben über die in der Praxis durchgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Zahnärzte dürfen auch auf ihre besonderen Erfahrungen in einem bestimmten Behandlungsgebiet hinweisen, ebenso wie auf ihre berufliche Entwicklung, ihre Studienorte, besondere Studien- und Fortbildungsaufenthalte oder Publikationen.  

     

    Die Patienten sollen jedoch darauf vertrauen können, dass Ärzte und Zahnärzte nicht aus reinem Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehmen oder Behandlungen vorsehen. Die (Zahn-)Ärzteschaft hat daher das Recht (aber auch die Pflicht), ihre Leistungen in sachlicher und seriöser Weise darzustellen. Hierzu einige Beispiele:  

     

    • Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2003 (Az: I ZR 167/01) entschieden, dass auf der Homepage mit Praxisschwerpunkten geworben werden darf. Konkret ging es um den Internetauftritt eines Zahnarztes, der auf seiner Homepage seine Praxisschwerpunkte Prophylaxe, Implantologie sowie Ästhetische Zahnheilkunde vorstellte und erläuterte. Darüber hinaus hatte er eine Mitgliedsurkunde zur „Deutschen Gesellschaft für ästhetische Zahnheilkunde“ abgebildet.

     

    • Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 26. September 2003 (Az: 1 BvR 1608/02) Aussagen wie „Unser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie.“ für zulässig erklärt.