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  • 01.09.2007 | Praxisentwicklung

    Die Aufnahme eines Kollegen in die Praxis nach neuem Recht: Optionen und Strategien

    von RA Martin Voß, Fachanwalt für Medizinrecht, kwm Kanzlei, Münster – Berlin – Hamburg, www.kwm-rechtsanwaelte.de

    Bestand früher der Wunsch, einen weiteren Zahnarzt in eine Praxis aufnehmen zu wollen, so standen hierfür nur eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ausgehend von der Regel, dass vertragszahnärztliche Leistungen grundsätzlich nur von freiberuflich tätigen niedergelassenen Vertragszahnärzten erbracht werden, war aufgrund der Budgetregelungen die Anstellung eines Zahnarztes nicht nur wirtschaftlich uninteressant, sondern darüber hinaus noch mit Leistungsbegrenzungen verbunden. Faktisch bestand daher nur die Möglichkeit, den neuen Kollegen als selbstständig tätigen Zahnarzt im Rechtssinne, also als Partner, in die Praxis aufzunehmen. Der nach dem Wortlaut des – der KZV vorzulegenden – Gesellschaftsvertrages gleichberechtigte Partner war vielfach im Innenverhältnis als Angestellter zu werten, was eine Vielzahl von Verfahren wegen Ausübung so genannter „Scheinsozietäten“ zur Folge hatte.  

     

    Mit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) zum 1. Januar 2007 und des neuen Bundesmantelvertrages Zahnärzte (BMV-Z) zum 1. Juli 2007 wurden die Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere durch neue Regelungen zum angestellten Zahnarzt deutlich erweitert. Dieser Beitrag zeigt Ihnen die aktuellen Gestaltungsmöglichkeiten auf und gibt Hinweise für die richtige Strategie. Da hier nur Optionen mit einer echten Aufstockung personeller Kapazitäten betrachtet werden sollen, bleibt das so genannte „Job-sharing“ in diesem Zusammenhang außer Betracht.  

    Option 1: Anstellung eines Zahnarztes

    Jeder niedergelassene Vertragszahnarzt ist nun berechtigt, bis zu zwei vollzeitbeschäftigte bzw. bis zu vier halbtagsbeschäftigte Zahnärzte anzustellen. Sind mehrere niedergelassene Zahnärzte – etwa in einer Gemeinschaftspraxis – tätig, so erhöht sich die mögliche Anzahl der angestellt beschäftigten Zahnärzte entsprechend pro niedergelassenem Partner. Nachfolgend werden Voraussetzungen, Merkmale und strategische Aspekte einer Anstellung erläutert.  

     

    Genehmigung vom Zulassungsausschuss erforderlich

    Die Anstellung eines Zahnarztes muss vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Hierfür ist neben der Vorlage des Anstellungsvertrages insbesondere die Eintragung des anzustellenden Zahnarztes im Zahnarztregister erforderlich. Letztlich muss der anzustellende Zahnarzt dieselben Anforderungen erfüllen wie ein Zahnarzt, der eine eigene Niederlassung als Vertragszahnarzt anstrebt.