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  • 04.06.2009 | Praxisbewertung.

    Die neue „Ärztekammermethode“ und deren Bedeutung für Zahnarztpraxen

    von Dr. Detlev Nies, öff. best. u. vereid. Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen, und Dipl. Volkswirt Katja Nies (www.praxisbewertung-praxisberatung.de)

    Seit 1987 existiert eine „Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen“, die unter dem Namen „Ärztekammermethode“ weitgehend bekannt ist und auch bei Zahnarztpraxen angewendet wird. Sie wurde seitens der Bundesärztekammer allerdings nie offiziell verabschiedet und sowohl aus wirtschaftstheoretischer Sicht als auch aus Sicht der Sachverständigen heftig kritisiert. Gleichwohl hat sie als eine von mehreren Bewertungsmethoden in der Praxis wie auch in der Rechtsprechung eine gewisse Verbreitung gefunden - sicher nicht zuletzt, weil sie sehr schematisch und einfach anzuwenden ist. Dies führt allerdings häufig zu „Do it yourself“-Bewertungen, die sich im Ergebnis zum Teil erheblich von einer Bewertung nach einer präziser ausdifferenzierten Methode unterscheiden (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 5/2006, S. 15, sowie Nr. 6/2006, S.13.).  

     

    Eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Ärztekammern und betriebswirtschaftlichen Beratern der Kassenärztlichen Vereinigungen hat die Ärztekammermethode im September 2008 modifiziert und hierzu neue „Hinweise“ bekannt gegeben. Die zentrale Neuerung ist, dass sich der Praxiswert statt am Umsatz nun am Ertrag einer Praxis orientiert. Dieser Beitrag stellt Ihnen die Neufassung der „Ärztekammermethode“ vor und erläutert die Bedeutung für Zahnarztpraxen. Denn der mündige Zahnarzt muss beurteilen können, wo die Vor- und Nachteile liegen, wenn zum Beispiel sein Berater, das Finanzamt oder ein Käufer seine Zahnarztpraxis nach dieser Methode bewerten wollen.  

    Grundsätzliche Struktur der Ärztekammemethode

    Grundsätzlich liegt sowohl den alten „Richtlinien“ als auch den neuen „Hinweisen“ folgende Struktur der Praxiswertermittlung zu Grunde:  

     

    Materieller Wert (Substanzwert)  

    + Immaterieller Wert (Goodwill)  

    = Gesamter Praxiswert  

    Der gesamte Praxiswert teilt sich also auf in einen materiellen und einen immateriellen Praxiswert, die auch getrennt erfasst und bewertet werden. Die Änderungen bei der „neuen“ Ärztekammermethode betreffen die Ermittlung des immateriellen Wertes (Goodwill).  

    Bewertung des Goodwills einer Zahnarztpraxis gemäß der Ärztekammermethode von 1987