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  • 01.11.2007 | Personal

    Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt in der Zahnarztpraxis – machen Sie es richtig!

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht, Iserlohn

    In der Praxis stellt sich Zahnärzten und deren Mitarbeitern immer wieder die Frage, ob arbeitsvertragliche Verpflichtungen zur Zahlung von Weihnachtsgeld oder einem 13. Monatsgehalt bestehen. Ungewissheit besteht zudem oft darüber, in welcher Höhe Zahlungen zu leisten sind und/oder welche Mitarbeiter in welchem Umfang in den Genuss der Zusatzleistungen kommen. Dieser Beitrag gibt hierzu praktische Hinweise und konkrete Gestaltungsempfehlungen.  

    Gratifikation oder 13. Monatsgehalt?

    Unter dem Begriff „Weihnachtsgeld“ wird allgemein sowohl ein Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens als auch auf eine so genannte Weihnachtsgratifikation verstanden. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann unter anderem durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder aber – die für Zahnärzte wichtigsten Fälle – durch Arbeitsverträge oder eine „betriebliche Übung“ begründet werden.  

     

    Da die Terminologie in diesem Zusammenhang vielfältig und nicht einheitlich ist (Weihnachtsgeld, Sonderzahlung, 13. Gehalt, Bonus etc.), kommt es im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Zweck der Leistung an, der genau unterschieden werden muss. Diesbezüglich stehen sich im Wesentlichen die so genannten Gratifikationen einerseits und das 13. Monatsgehalt andererseits gegenüber.  

     

    Die Gratifikation ist eine Sondervergütung zu einem bestimmten Anlass. Sie stellt eine Anerkennung für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste und einen Anreiz für die weitere Tätigkeit in der Zahnarztpraxis dar. Die Gratifikation ist also nicht Teil der regelmäßigen Vergütung (Gehalt). Typisch für die Gratifikation ist die so genannte Stichtagsklausel. Das heißt, dass ein Anspruch nur gegeben ist, wenn zu einem bestimmten Stichtag ein – ungekündigtes – Arbeitsverhältnis besteht. Es ist zulässig, Gratifikationsauszahlungen mit Rückzahlungsvorbehalten zu versehen.