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  • 01.12.1998 · Fachbeitrag · Miete

    Umbau nach Erbschaft

    | Investiert ein Erbe innerhalb von drei Jahren nach dem Erbantritt mehr als 15 Prozent des vom Erblasser ursprünglich gezahlten Kaufpreises in die Mietimmobilie (für Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten) handelt es sich ebenfalls um sofort abziehbare Werbungskosten. Die beim entgeltlichen Erwerb übliche Regelung, diesen sogenannten „Anschaffungsnahen Aufwand“ den Herstellungskosten zuzurechnen, gilt im Falle des unentgeltlichen Erwerbs nicht. |