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  • 01.01.2007 | Mehrkostenvereinbarungen

    So vereinbaren Sie Mehrkostenleistungen bei GKV-Patienten richtig

    Der gesetzlich versicherte Patient hat durch die Vorlage seiner gültigen Versicherungskarte Anspruch auf Leistungen für Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wählt der Patient Leistungen, die über den Leistungsumfang der GKV hinausgehen, muss er diese Kosten selbst tragen. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Einerseits können Mehrkostenleistungen erbracht werden, für die der Versicherte einen Zuschuss von seiner Krankenkasse erhält. Andererseits kann es sich um reine Privatleistungen handeln, die ohne jeglichen Zuschuss der GKV nach GOZ/GOÄ und BEB berechnet werden. Der folgende Beitrag befasst sich mit der ersten Fallgruppe, die den eigentlichen Mehrkostenbegriff ausfüllt.  

     

    Mehrkostenleistungen dürfen dem gesetzlich versicherten Patienten nur in drei Fällen in Rechnung gestellt werden: Im Rahmen der Füllungstherapie, im Rahmen einer KFO-Behandlung und bei Zahnersatzleistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen.  

    Mehrkosten im Rahmen der Füllungstherapie

    § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V besagt: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüber hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen. In Fällen des Satzes 2 ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.“ Letzteres bedeutet, dass Mehrkosten nur anfallen können, wenn der zu versorgende Zahn oder die Zähne kariös sind, oder bereits insuffiziente Füllungen vorhanden sind, die ausgetauscht werden müssen.  

     

    Wichtig ist dabei, die richtige Mehrkostenvereinbarung schriftlich zu treffen. Ohne diese muss der Patient die erstellte Rechnung nicht begleichen! Auch auf die Form der Mehrkostenvereinbarung ist besonderer Wert zu legen. Das nachfolgende Beispiel enthält mehrkostenfähige Leistungen im Rahmen der Füllungstherapie.