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  • 07.04.2008 | Medienrecht

    Das neue Telemediengesetz: So gestalten Sie Ihre Praxishomepage rechtssicher

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Jörg Müssig, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de

    Bei einer Untersuchung von ärztlichen Praxishomepages durch die „Stiftung Gesundheit“ wiesen etwa die Hälfte rechtliche Mängel auf. In erster Linie sind dabei Verstöße bei der Gestaltung des Impressums und den Angaben zum Datenschutz erkennbar. Dieser Beitrag erläutert vor dem Hintergrund des seit Beginn letzten Jahres geltenden Telemediengesetzes (TMG) die aktuellen rechtlichen Anforderungen sowie deren rechtssichere Umsetzung.  

    Telemediengesetz fasst mehrere Gesetze zusammen

    Zum 1. März 2007 ist das TMG in Kraft getreten, womit das für die Gestaltung von zahnärztlichen Homepages bis dahin maßgebliche Teledienstgesetz (TDG, siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2005, Seite 21 f.), der Mediendienststaatsvertrag (MDStV) sowie das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) abgelöst bzw. ersetzt wurden. Mit dem TMG wird in erster Linie die zuvor geltende Trennung zwischen „Teledienst“ und „Mediendienst“ aufgehoben. Beim Mediendienst stand die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund, bei den Telediensten ging es um die Angebote zur individuellen Nutzung. Da die entsprechende Abgrenzung in weiten Teilen unklar war, wurde diese Differenzierung aufgehoben und im TMG mit einheitlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst.  

    Anforderungen an das Impressum einer Praxishomepage

    Die Vorschriften des bisherigen TDG sind vollständig im TMG aufgegangen. Statt der früheren „Impressumsregelung“ in § 6 TDG sind nunmehr die „Pflichtangaben nach § 5 TMG“ zu beachten. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist besonders relevant, da der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Juli 2006 (Az: I ZR 228/03) zum früheren TDG entschieden hat, dass ein nicht ordnungsgemäßes Impressum in jedem Fall eine Wettbewerbsverletzung ist.  

     

    Im Gegensatz zu früher, als die Vorgaben für ein geschäftsmäßiges Anbieten telemedienrechtlicher Dienstleistungen galten, beschränkt § 5 Abs. 1 TMG die Verpflichtung, ein Impressum zu tragen, nur noch auf solche Anbieter, die sowohl geschäftsmäßig, als auch „in der Regel gegen Entgelt“ Telemedien erbringen. Dies scheint eine Erleichterung für wohl den überwiegenden Teil aller deutschen Webseiten zu sein, weil deren Inhalte – wie auch bei zahnärztlichen Homepages – üblicherweise nicht kostenpflichtig angeboten werden. Gleichwohl ist jedem Betreiber einer Webseite anzuraten, ein Impressum auf die Homepage zu setzen, um jeden Konflikt von vornherein zu vermeiden. Denn zum einen ist juristisch noch nicht hinreichend geklärt, wie der Begriff „in der Regel gegen Entgelt“ zu handhaben ist. Darüber hinaus geht mit der Einführung des TMG eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (RfStV) einher, die konkurrierend zum TMG eine Impressumspflicht vorsieht, sofern nicht ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke zugrunde liegen.