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  • · Fachbeitrag · Marketing

    Keine Zahlungspflicht für Registereinträge bei irreführenden Formularen

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Wer das Formular eines Adressbuchverlags ausfüllt, unterzeichnet und dadurch versehentlich erhebliche Gebühren für eine Registereintragung von fragwürdigem Nutzen zahlen soll, kann den Vertrag ggf. wegen arglistiger Täuschung anfechten. Voraussetzung ist, dass das verwendete Formblatt die Zahlungspflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt. Dies entschied das Amtsgericht München in einem bereits rechtskräftigen Urteil vom 27. April 2011 (Az: 213 C 4124/11 ). |

     

    Der Fall

    Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, der immer wieder auch in (Zahn-)Arztpraxen vorkommt: Einem Unternehmer wurde ein Schriftstück übermittelt, das dafür vorgesehen war, die Eintragung seiner Kontaktdaten in ein Internetverzeichnis für die Dauer von zwei Jahren gegen ein Entgelt von mehreren hundert Euro jährlich zu beantragen. Als der Unternehmer das Formular ausgefüllt und unterzeichnet zurücksandte, war er sich dieser Entgeltpflicht nicht bewusst, da sich ein konkreter Hinweis darauf lediglich innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels fand.

     

    Das Urteil

    Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass keine Zahlungsverpflichtung besteht. Die Formblattgestaltung sei objektiv geeignet gewesen, den Adressaten zu der unzutreffenden Auffassung zu verleiten, er könne das Formblatt nach Setzen eines Kreuzchens ohne nachteilige Folgen unterzeichnen und zurücksenden. Hierdurch sei der Adressat getäuscht worden. Der Anbieter habe in Kauf genommen, dass der Adressat des Schreibens einem Irrtum erliege und hierdurch zum Vertragsabschluss bestimmt werde. Somit handelte der Anbieter arglistig, anderenfalls hätte er das Formular anders gestalten können. Vor diesem Hintergrund hatte der Unternehmer das Recht, den versehentlich abgeschlossenen Vertrags anzufechten. Dadurch sei der Vertrag nichtig und der Unternehmer nicht zur Zahlung an den klagenden Adressbuchverlag verpflichtet.

     

    Praxishinweis |

    Betroffene Zahnärzte sollten entsprechende Zahlungsbegehren in vergleichbaren Fällen - ggf. nach Rücksprache mit einem Rechtsberater - unter Hinweis auf das Urteil des AG München ablehnen und die Anfechtung des Vertrags erklären. In der Praxis häufig nachfolgende Mahnschreiben des „Dienstleisters“ sollten zurückgewiesen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 5 | ID 29934650