Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.05.2008 | Lohnsteuerrichtlinien 2008

    Vermeiden Sie Lohnsteuer bei Übernahme von Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter

    von Rechtsanwalt und Steuerberater Felix Martin, Kanzlei Fuchs + Martin, Volkach, www.fuchs-und-martin.de

    Übernimmt der Arbeitgeber berufliche Fort- oder Weiterbildungskosten für seine Arbeitnehmer, stellt sich die Frage, ob es sich um steuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitslohn handelt. Allerdings lässt sich eine Qualifizierung als „Arbeitslohn“ vermeiden.  

     

    Fortbildungen im Interesse des Arbeitgebers?

    Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2008 (R 19.7) zählen Kosten für Fortbildungen, die der Arbeitgeber trägt, nicht zum Arbeitslohn, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fortbildung intern oder extern erfolgt. Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme – zumindest teilweise – auf die Arbeitszeit anrechnet.  

     

    Fortbildungskosten auf Rechnung des Arbeitgebers?

    Entscheidend ist zudem, dass die Bildungsmaßnahmen externer Anbieter für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Erfahrungsgemäß wird bei Fortbildungsmaßnahmen oft so verfahren, dass sich die Mitarbeiterin selbst anmeldet. Die Rechnung, die dann an die Helferin ging, wurde vom Praxisinhaber ganz oder teilweise bezahlt oder der Helferin erstattet. Diese Handhabung wurde in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung akzeptiert.