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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Arbeitgeber übernimmt Fortbildungskosten der Mitarbeiter: Nicht in neue Stolperfalle tappen

    | Tragen Sie Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter(innen) ganz oder zum Teil, liegt in der Regel kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Auf eine Ausnahme hat die OFD Nordrhein-Westfalen hingewiesen: Übernehmen Sie die Kosten nur unter der Bedingung, dass Ihr Mitarbeiter eine Prüfung besteht, wird dies als Arbeitslohn eingestuft. |

     

    Übernahme von Fortbildungskosten und die Lohnsteuer

    Die Kostenübernahme durch Sie ist dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn Sie die Maßnahme in Ihrem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse durchführen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Rechnung über die Fortbildung auf den Namen Ihres Mitarbeiters lautet. Für die Steuerfreiheit ist es entscheidend, dass Sie dem Mitarbeiter die Übernahme der Fortbildungskosten schriftlich zusagen, bevor er den Vertrag über die Bildungsmaßnahme unterschrieben hat (R 19.7 Abs. 1 LStR; BMF, Schreiben vom 13.04.2012, Az. IV C 5 - S 2332/07/0001, Abruf-Nr. 121226).

     

    Bestehen einer Prüfung als Bedingung der Kostenübernahme

    Anders sieht es die OFD NRW, wenn Sie die Kosten nur unter der Bedingung übernehmen, dass der Mitarbeiter die Fortbildung erfolgreich absolviert ‒ sei es, dass er eine Prüfung besteht oder ein Zertifikat erhält. Hier handelt es sich um eine Art Bonus und nicht mehr um eine von vornherein vereinbarte Kostenübernahme. Folge: Die Erstattung führt bei Ihrem Mitarbeiter zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo vom 25.10.2017, Abruf-Nr. 198032).

     

    • Beispiel

    ZFA Elena möchte eine Fortbildung zur ZMP machen. Der Praxisinhaber sagt ihr die Erstattung zu. Elena absolviert die Fortbildung zur ZMP in drei Monaten (Vollzeit) für insgesamt 3.900 Euro. Der Praxisinhaber erstattet es ihr (kein steuerpflichtiger Arbeitslohn).

     

    Nun möchte Elena die Fortbildung zur Dentalhygienikerin (DH) machen. Da der Praxisinhaber zwar Bedarf für seine Praxis sieht, die Fortbildung aber sehr teuer ist, knüpft er die Erstattung an das Bestehen der Prüfung. Elena besteht nach zwölf Monaten die Prüfung zur DH. Der Praxisinhaber erstattet die Kosten von annähernd 10.000 Euro. Da er die Erstattung aber unter die Bedingung gestellt hat, dass sie die Prüfung zur DH besteht, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor ‒ zumindest nach Auffassung der OFD.

     

     

    FAZIT | Die Auffassung der OFD ist schon sehr fiskalisch. Und es kann sein, dass das Finanzgerichte anders sehen. Solange aber kein Verfahren anhängig ist, lautet der Rat: Damit Kostenerstattungen für berufliche Fortbildungen lohnsteuerfrei bleiben, sollten Sie besser keine Bedingungen an die Erstattung knüpfen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 19 | ID 45056239