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  • 01.07.2005 | Leserforum

    Wie weit geht die Aufklärung über Mundhygiene bei einer KFO-Behandlung?

    Ein Leser fragte:  

    Inwieweit muss ich bei einer kieferorthopädischen Behandlung ausdrücklich und persönlich auf die Einhaltung der Mundhygiene hinweisen bzw. was kann man hinsichtlich der Gesunderhaltung von Zähnen beim Patienten voraussetzen?  

     

    Dazu die Antwort von Rechtsanwältin Dr. Catharina von Ziegner, Sozietät Dr. Rehborn, Berlin:

    Auch aus haftungsrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass gerade bei kieferorthopädischen Behandlungen die Mitarbeit des Patienten eine entscheidende Rolle für den Behandlungserfolg spielt. Dies reicht von der einzuhaltenden Mundhygiene während der aktiven Behandlungsphase, das heißt während der Eingliederungsphase von durch Brackets und Bändern gehaltenen Apparaturen, bis hin zur empfohlenen Trageweise der Retainer zur Sicherung bzw. Erhaltung des Behandlungserfolges. Ein Behandlungsmisserfolg impliziert daher natürlich keineswegs einen Behandlungsfehler des Kieferorthopäden.  

     

    In diesem Zusammenhang hat das OLG Koblenz in einer Entscheidung vom 2. Oktober 2003 (Az: 5 U 23/03) den Patienten verstärkt in die Pflicht genommen und festgestellt, dass eine gesonderte Aufklärung über die Einhaltung einer regelmäßigen Mundhygiene während der Eingliederungsphase kieferorthopädischer Apparaturen jedenfalls nicht erforderlich ist, wenn diesbezüglich eine schriftliche Aufklärung durch Aushändigung entsprechender Merkblätter vorausgegangen ist. So führt das OLG Koblenz in seinem Urteil wörtlich aus, dass unter diesen Umständen „eine gründliche Zahnreinigung eine Selbstverständlichkeit ist und Belehrungen in dieser Richtung deshalb weiterhin entbehrlich sind“. Obwohl also der Zahnarzt über diesen Punkt nur schriftlich aufgeklärt hatte, wurde ihm keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen.