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  • 06.04.2009 | Kooperationen

    Typische Fehler bei der Vertragsgestaltung einer Zahnarzt-Gemeinschaftspraxis (Teil 1)

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Sylvia Köchling, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Wenn Zahnärzte sich beruflich zu einer Kooperation zusammenschließen, ist die Euphorie zu Beginn verständlicherweise groß. Zu Konflikten kommt es oftmals erst nach zwei bis drei Jahren, wenn die Zusammenarbeit - aus welchen Gründen auch immer - scheitert. Bei der Trennung stellt sich dann häufig heraus, dass der Kooperationsvertrag lückenhaft ist mit der Folge, dass Rechtsanwälte und gegebenenfalls auch Gerichte eingeschaltet werden müssen. Das kostet nicht nur wertvolle Zeit und Geld, sondern auch Nerven.  

     

    In dieser Beitragsserie werden daher die typischen Fehler bei der Abfassung von zahnärztlichen Kooperationsverträgen aufgezeigt sowie Tipps gegeben, was der Vertrag unbedingt enthalten sollte. Dabei beschränken sich die Ausführungen auf die Gemeinschaftspraxis als praktisch bedeutsamsten Anwendungsbereich der in § 33 Abs. 2 Zahnärzte-ZV genannten „Berufsausübungsgemeinschaft“.  

    Die Vermögensbeteiligung

    Zu den wichtigsten im Vertrag zu fixierenden Modalitäten zählen die Regeln zum Einstieg und zum Ausscheiden.  

     

    Nicht nur der Zeitpunkt des Eintritts in die Gemeinschaftspraxis und die Höhe der (Vermögens-)Beteiligung müssen in einem Gemeinschaftspraxisvertrag geregelt sein. Der Vertrag muss auch Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Partners, insbesondere zur Zahlung einer Abfindung, vorsehen. Hier sachgerechte Regelungen zu finden, kann ausgesprochen schwierig sein und ist ohne Hinzuziehung eines mit der Materie vertrauten Beraters oftmals gar nicht zu bewältigen.