Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.07.2010 | Kooperationen

    Steuerliche und rechtliche Aspekte der Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft

    von WP StB Elmar Bingel und RA StB Lilian Göttsching, Freiburg, www.bdm-kanzlei.de

    Aufgrund steigenden Kostendrucks und härteren Rahmenbedingungen steigt in der Zahnärzteschaft das Interesse an beruflichen Kooperationen. Bevor sich ein Zahnarzt jedoch hierzu entscheidet, sollte er die Vor- und Nachteile aus steuerlicher und zivilrechtlicher Sicht kennen, da eine falsche Entscheidung teuer werden kann. Dieser Beitrag erläutert daher die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gängigsten Formen „Gemeinschaftspraxis“ (neuerdings „Berufsausübungsgemeinschaft“) und „Praxisgemeinschaft“.  

    Die Gemeinschaftspraxis

    Die Gemeinschaftspraxis ist die engste Form der gemeinsamen (zahn-)ärztlichen Berufsausübung. Sie wird in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Das Hauptkennzeichen ist, dass sich der verfolgte Gesellschaftszweck nicht auf die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten und Personal beschränkt, sondern sich die kooperierenden Zahnärzte auch die gemeinsam erwirtschafteten Einnahmen sowie das wirtschaftliche Risiko teilen (Gewinnpooling). Weitere Merkmale sind:  

     

    • Die Gemeinschaftspraxis begründet eigenes Betriebsvermögen (Gesamthandsvermögen) und übt eine eigene ärztliche Tätigkeit aus. Sie tritt nach außen als Einheit unter einem Namen auf.

     

    • Die Abrechnung der heilberuflichen Leistungen gegenüber der KZV erfolgt über eine einzige gemeinsame Abrechnungsnummer.

     

    • Bei der Gemeinschaftspraxis haften die beteiligten Zahnärzte nach außen hin unbeschränkt für Fehler der Gemeinschaftspraxis, also auch für Fehler, die sich aus der ärztlichen Behandlung der anderen Zahnärzte ergeben. Die Haftung erstreckt sich auch auf die sogenannte Beitrittshaftung, also die Haftung für Altverbindlichkeiten der Gemeinschaft.

     

    • Eine Gemeinschaftspraxis erfordert nicht automatisch das Vorhandensein zweier gleichwertiger Partner. Stattdessen sind Regelungen über unterschiedliche Gewinnbeteiligungen in Abhängigkeit von Arbeitsleistung oder Einbringung von Vermögenswerten möglich. Gerade die Gewinnverteilung birgt aber hohes Konfliktpotenzial, weshalb hier auf genaue vertragliche Regelungen und Absprachen Wert zu legen ist.