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  • 08.04.2010 | Kooperationen

    Optionen zur Mitwirkung von Zahnärzten in einem Medizinischen Versorgungszentrum

    von Rechtsanwalt Dr. Michael Fortmann, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Köln, www.heuking.de

    In der letzten Ausgabe wurden die fachübergreifenden Kooperationsmöglichkeiten von Vertrags- und Privatzahnärzten vorgestellt - mit Ausnahme der Mitwirkung an medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Dieser Beitrag komplettiert die Ausführungen und erläutert, welche Kooperationen für Zahnärzte im Rahmen eines MVZ möglich sind und welche nicht.  

    Was ist ein MVZ genau?

    Das MVZ ist in § 95 SGB V näher beschrieben. Es handelt sich dabei um eine spezielle Zulassungsform für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung. Zugelassen wird das MVZ als solches, das heißt es nimmt gleichrangig neben Vertragszahnärzten und Vertragsärzten als eigenständiger Leistungserbringer an der Patientenversorgung teil.  

     

    Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist Voraussetzungen für die Gründung eines MVZ, dass es fachübergreifend ist. Nach der Definition in § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V bedeutet „fachübergreifend“, dass Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen in einem MVZ tätig sind. Einem reinen „Zahnärzte-MVZ“ verweigern die Zulassungsausschüsse daher häufig die Zulassung. Begründung: Es sei nicht fachübergreifend, da alle Zahnärzte alle Leistungen innerhalb der zahnärztlichen Versorgung erbringen dürfen und daher nicht wie bei Fachärzten nur Leistungen innerhalb eines bestimmten Bereiches abrechnen können. Als weiteres Argument wird angeführt, dass es keine vergleichbaren Facharztbezeichnungen bei Zahnärzten gebe.  

     

    In einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2009 (Az: L 11 KA 94/08) lehnte das Gericht daher die Gründung eines MVZ zwischen einem Zahnarzt für Oralchirurgie und einen MKG-Chirurgen ab. Das Gericht äußerte schon Zweifel daran, ob ein rein zahnärztliches MVZ überhaupt nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V möglich sei. Es seien zumindest zwei Fachzahnarztbezeichnungen erforderlich. Der MKG-Chirurg habe allerdings im zahnärztlichen Bereich keine Facharztbezeichnung und sei daher als Allgemeinzahnarzt anzusehen. Seine Facharztbezeichnung beziehe sich nur auf den vertragsärztlichen Bereich. Ein MVZ zwischen einem Allgemeinzahnarzt (MKG-Chirurgen) und einem Oralchirurgen sei wegen der fehlenden zweiten Fachzahnarztbezeichnung daher nicht möglich.  

    MVZ zwischen Kieferorthopäden und Oralchirurgen?