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  • 01.10.2000 · Fachbeitrag · Kindergeld

    Bundesfinanzhof definiert den Begriff „Einkünfte des Kindes“

    | Wenn Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich in der Berufsausbildung befinden und eigene Einkünfte bzw. Bezüge von über 13.500 DM (für 2000; 14.040 DM für 2001) erzielen, verlieren Eltern den Anspruch auf das Kindergeld und gegebenenfalls den Ausbildungsfreibetrag, den Haushaltsfreibetrag und die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung. Daher war für viele Eltern die Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 20. Juli 1999 (Az: VII 471/98 Ki) überaus erfreulich: |