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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    „Ein-Prozent-Regelung“ auch bei Gebrauchten zulässig

    | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt auch bei einem gebraucht gekauften Betriebs-Pkw den geldwerten Vorteil für die private Nutzung anhand der „Ein-Prozent-Regelung“ berechnen. Das heißt: Auch wenn Sie den Gebrauchten wesentlich günstiger gekauft haben, darf für die Besteuerung des geldwerten Vorteils der Bruttolistenpreis des Pkw zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Begründung der Richter: Da der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumt, den steuerpflichtigen Privatanteil statt nach der „Ein-Prozent-Regelung“ mit dem Fahrtenbuch nachzuweisen, besteht an der Verfassungsmäßigkeit der „Ein-Prozent-Regelung“ kein Zweifel. |